Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 31b (Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien)
Absatz 1 setzt Artikel 24 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die gegenüber geeigneten Gegenparteien die in der Vorschrift genannten Dienstleistungen erbringen, müssen die Vorgaben von § 31 Abs. 2 bis 7, §§ 31c und 33a nicht beachten. Dies ist auf Grund des geringeren Schutzniveaus von geeigneten Gegenparteien im Vergleich zu Privatkunden sachgerecht.
Absatz 2 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit der die Einzelheiten bezüglich Form und Inhalt der Vereinbarung sowie der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 festlegt werden können.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
In Artikel 1 Nr. 17 werden in § 31b Abs. 1 Satz 1 in der Angabe „§ 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7“ das Komma und die Angabe „3 und 5“ gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die gegenüber geeigneten Gegenparteien die in § 31b Abs. 1 genannten Dienstleistungen erbringen, müssen die Vorgaben von § 31 Abs. 2 bis 7, der §§ 31c und 33a nicht beachten (siehe hierzu die Begründung zu § 31b).
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006 | Seite |
Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu folgen. Die Vorschrift entspricht den Vorgaben von Artikel 24 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 der EU-Finanzmarktrichtlinie, wonach Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, die Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie und somit des § 31 Abs. 4 WpHG neu einhalten müssen.