Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 31c WpHG

Bearbeitung von Kundenaufträgen

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um

  1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten,
  2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten, vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingun­gen oder eines anderweitigen Interesses des Kunden,
  3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,
  4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträ­gen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller be­teiligten Kunden zu wahren,
  5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusam­menhang mit noch nicht ausgeführten Kundenauftragen nicht missbraucht werden,
  6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammen­legung der Aufträge und damit verbundene Ri­siken und jeden betroffenen Privatkunden un­verzüglich über alle ihm bekannten wesentli­chen Probleme bei der Auftragsausführung zu informieren.

(2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedin­gungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugäng­lich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem weitergelei­tet worden sind oder werden, die den Vorgaben des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ 2006 entsprechen. Die Bundesanstalt kann die Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich überschreiten, aufheben.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim­mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim­mungen zu den Verpflichtungen nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er­mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun­desanstalt übertragen.