Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 31c (Bearbeitung von Kundenaufträgen)
Der neue § 31c konkretisiert die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31, indem er entsprechend Artikel 22 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit den Artikeln 47 bis 49 der Durchführungsrichtlinie Grundsätze zur Bearbeitung von Kundenaufträgen festlegt.
Absatz 1 stellt die Grundregel auf. Die Nummern 1 und 2 setzen Artikel 22 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit Artikel 47 der Durchführungsrichtlinie um. Die Nummern 3 und 4 setzen die Regelungen der Artikel 48 und 49 der Durchführungsrichtlinie um. Nähere Details zu den bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen bestehenden Pflichten werden gemäß Absatz 3 in einer Rechtsverordnung geregelt. Nummer 5 verbietet die missbräuchliche Verwendung von Kundeninformationen. Nummer 6 normiert eine allgemeine Informationspflicht bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen und verpflichtet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Privatkunden unverzüglich über wesentliche Probleme der Auftragsausführung zu informieren.
Absatz 2 setzt Artikel 22 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 der Durchführungsverordnung um. Von der Option des Artikels 22 Abs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie wird Gebrauch gemacht: Absatz 2 Satz 2 legt fest, dass die Verpflichtung zur Weiterleitung als erfüllt gilt, wenn die Aufträge an einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem weitergeleitet werden. Somit stellt neben dem elektronischen Handel auch der so genannte Skontroführerhandel eine geeignete Möglichkeit der Weiterleitung im Sinne des Artikels 22 Abs. 2 dar. Die Bekanntmachung der Taxe und das Selbsteintrittsrecht des Skontroführers stellen sicher, dass auch der Skontroführerhandel insbesondere bei illiquiden Aktien eine Handelsplattform ist, die die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge gewährleistet. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die Pflicht zur Weiterleitung von nicht ausführbaren Kundenlimitaufträgen, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich überschreiten, aufheben. Nähere Einzelheiten hierzu werden gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung geregelt.