Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Zu § 31d (Zuwendungen)

Diese Vorschrift setzt Artikel 26 der Durchführungsrichtlinie um.

Nach Absatz 1 ist die Annahme von Zuwendungen aller Art einschließlich Gebühren, Provisionen und immaterieller Leistungen von Dritten oder deren Gewährung an Dritte nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Dritte sind alle außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden der Dienstleistung stehende Personen oder Unternehmen. Satz 2 stellt klar, dass eine für die Annahme oder Gewährung einer Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift vom Kunden bevollmächtigte Person nicht als Dritter anzusehen ist.

Die Zuwendung muss auf eine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung ausgelegt sein und darf nicht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden entgegenstehen. Zusätzlich muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen – über die bestehende Aufsichtspraxis hinaus – seine Kunden nicht nur über die Existenz einer Zuwendung aufklären, sondern auch deren Art und Umfang offenlegen.

Zuwendungen, die dazu dienen, effiziente und qualitativ hochwertige Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder zu erhalten, können beispielsweise dazu geeignet sein, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern.

Absatz 2 konkretisiert im Einklang mit Artikel 26 der Durchführungsrichtlinie den Begriff der Zuwendungen. Es wird klargestellt, dass neben Geldleistungen auch geldwerte Vorteile wie zum Beispiel die Erbringung von Dienstleistungen, die Übermittlung von Finanzanalysen, das Überlassen von IT-Hardware oder Software oder die Durchführung von Schulungen als Zuwendung anzusehen sind. Als geldwerter Vorteil ist auch die Reduzierung von Gebühren und anderen Kosten durch einen Dritten anzusehen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden diese Gebühren oder Kosten aber in vollem Umfang in Rechnung stellt.

Absatz 3 erleichtert die Aufklärungspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Falle des Vorliegens von Vereinbarungen über Zuwendungen von und an Dritte. Eine aggregierte Darstellung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über die Zuwendung ist dann ausreichend, wenn dem Kunden auf Nachfrage nähere Einzelheiten offengelegt werden und ihm die Möglichkeit dargelegt wird, diese Details zu erfragen.

Absatz 4 setzt Erwägungsgrund 39 der Durchführungsrichtlinie um. Demnach wird vermutet, dass die Annahme einer Geldleistung von Dritten durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder mit allgemeinen Empfehlungen darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistungen gegenüber dem Kunden zu bewirken, wenn die jeweilige Beratung oder Empfehlung trotz dieser Zuwendung unvoreingenommen erfolgt. Zu den allgemeinen Empfehlungen zählen beispielsweise Marketingmitteilungen oder Finanzanalysen, die sich an eine Vielzahl von Personen richten und sich in allgemeingültiger Form auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen, ohne eine persönliche,

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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auf den individuellen Kunden zugeschnittene Anlageempfehlung zu enthalten.

Zu den ausgenommenen Gebühren und Entgelten nach Absatz 5, die die Erbringung der Wertpapierdienstleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, gehören insbesondere Entgelte für die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die Abwicklung von Geschäften oder die Nutzung von Handelsplätzen, behördliche Kosten oder gesetzliche Gebühren.