Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

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§ 31e WpHG

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleis­tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpa­pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen die­ses Abschnitts:

  1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kun­denangaben und Kundenanweisungen, die ihm von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen übermittelt werden, auf ihre Voll­ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
  2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpa­pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wur­den.