Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 31e (Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
Der neue § 31e setzt Artikel 20 der Finanzmarktrichtlinie um und regelt die aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeiten, wenn einWertpapierdienstleistungsunternehmen einen Kundenauftrag an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwecks Erbringung vonWertpapierdienstleistungen oderWertpapiernebendienstleistungen weiterleitet. Artikel 20 der Finanzmarktrichtlinie spricht in diesem Zusammenhang von Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen „im Namen eines Kunden“ erbringen. Dessen ungeachtet bezieht sich die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck aber auf jede Art der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen durch ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Verantwortung für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung liegt bei dem Unternehmen, an das der Auftrag weitergeleitet wurde; es kann sich lediglich auf übermittelte Kundenangaben und Kundenweisungen sowie auf Empfehlungen verlassen, die das weiterleitende Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden gegeben hat.