Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 31f (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)
Die Vorschrift setzt Artikel 14 der Finanzmarktrichtlinie um. Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems war bislang partiell in § 59 des Börsengesetzes a. F. geregelt, bedarf aber als Wertpapierdienstleistung im Sinne der Finanzmarktrichtlinie einer Neuregelung im Wertpapierhandelsgesetz. Neben einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann auch der Betreiber eines geregelten Marktes ein multilaterales Handelsystem betreiben. Der Freiverkehr gemäß § 57 des Börsengesetzes (BörsG) ist ebenfalls als ein multilaterales Handelssystem im Sinne der Finanzmarktrichtlinie zu qualifizieren. Betreiber eines geregelten Marktes im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des Artikels 71 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie dürfen künftig nicht nur den Freiverkehr, sondern auch andere multilaterale Handelssysteme betreiben, ohne dass sie eine gesonderte Zulassung benötigen. Für den Fall, dass kein Betrieb eines geregelten Marktes im Sinne der Finanzmarktrichtlinie stattfindet, ist eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Absatz 1 Nr. 1 setzt Artikel 14 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie um. Für den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem sind als Mindestvorgabe die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und 4 BörsG entsprechend einzuhalten. Diese Regelungen entsprechen den Bedingungen des Artikels 42 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie, auf welchen Artikel 14 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie verweist. Nummer 2 entspricht dem § 59 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes a. F. und setzt Artikel 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Regelungen zum Handel und zur Preisermittlung dürfen dem Betreiber keinen Ermesssensspielraum einräumen. Daher ist eine einheitliche Anwendung dieser Reglungen auf Aufträge, die über das multilaterale Handelssystem ausgeführt werden, geboten. Nummer 2 umfasst auch die Verpflichtung, Regelungen für eine vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen.
In Anlehnung an § 59 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Börsengesetzes a. F. umfasst Nummer 3 alle Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 2, wobei auch die gesetzlichen Verbote der §§ 14 und 20a von einem Betreiber eines multilateralen Handelssystems wirksam überwacht werden müssen. Gleichzeitig werden hierdurch die Vorgaben des Artikels 26 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie berücksichtigt.
Nummer 4 entspricht § 59 Satz 1 Nr. 4 des Börsengesetzes a. F. und stellt eine ordnungsgemäße Preisbildung im multilateralen Handelssystem sicher. Gleichzeitig wird hierdurch der Anforderung des Artikels 14 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie genüge getan, wonach Regelungen und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel in einem multilateralen Handelssystem festzulegen sind.
Nummer 5 entspricht § 59 Satz 1 Nr. 5 des Börsengesetzes a. F.; ein Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der Geschäfte sichergestellt ist, die die lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt gewährleistet.
Die Vorgaben über die Informationspflichten gemäß Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie werden in Anlehnung an § 59 Satz 1 Nr. 7 des Börsengesetzes a. F. in Nummer 6 umgesetzt. Die Informationspflicht umfasst insbesondere Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
Absatz 2 der Vorschrift setzt Artikel 14 Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie um. Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne deren Zustimmung in den Handel einbezogen worden sind (unsponsored), sind nicht verpflichtet, Informationen über diese Instrumente an den Betreiber des multilateralen Handelssystems zu liefern. Sonstige gesetzliche Informationspflichten der Emittenten bleiben unberührt.
Absatz 3 setzt Artikel 26 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Mitteilungs- beziehungsweise Unterrichtungspflicht des Betreibers eines multilateralen Handelssystems gegenüber der Bundesanstalt dient der Sicherstellung der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Regulierung der multilateralen Handelssysteme im Börsengesetz erfolgt, wobei diese Systeme der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörden zu unterstellen sind.
B e g r ü n d u n g
Die Regulierung der multilateralen Handelssysteme im Wertpapierhandelsgesetz und in der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht sachgerecht. Bereits bisher werden „börsenähnliche Einrichtungen“, denen multilaterale Handelssysteme weitgehend entsprechen, durch die Börsenaufsichtsbehörden überwacht. Überwachungsdefizite sind bisher nicht aufgetreten. Die Anforderungen, die an die Organisation der multilateralen Handelssysteme in § 31f gestellt werden, entsprechen weitgehend denen des § 59 BörsG. Dort wird überwiegend auf Bestimmungen des Börsengesetzes verwiesen, woraus die grundsätzliche „Börsenähnlichkeit“ der multilateralen Handelssysteme deutlich wird. Auch die Bestimmung des § 31g entspricht den Regelungen, die hinsichtlich der Vor- und Nachhandelstransparenz für Börsen gelten. Es ist daher sachgerecht, die Aufsichtszuständigkeit weiterhin bei den Börsenaufsichtsbehörden zu belassen. Die einschlägigen Regelungen im Entwurf des Wertpapierhandelsgesetzes sind in das Börsengesetz zu übertragen.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006 | Seite |
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Betrieb eines multilateralen Handelssystems künftig nach den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie eine Wertpapierdienstleistung darstellt. Wertpapierdienstleistungen werden ausschließlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.