Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 31f WpHG

Betrieb eines multilateralen Handelssystems

(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels­systems ist verpflichtet,

  1. Regelungen für den Zugang von Handelsteil­nehmern zu dem multilateralen Handelssystem festzulegen, die mindestens die Anforderungen für eine Teilnahme am Börsenhandel nach § 19 Abs. 2 und 4 Satz 1 des Börsengesetzes vor­sehen; § 19 Abs. 4 Satz 2 des Börsengesetzes gilt entsprechend,
  2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz­instrumenten, die ordnungsgemäße Durchfüh­rung des Handels und der Preisermittlung, die Verwendung von einbezogenen Referenzprei­sen und die vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen, wo­bei die Regelungen zum Handel und der Preis­ermittlung dem Betreiber keinen Ermessens­spielraum einräumen dürfen,
  3. über angemessene Kontrollverfahren zur Über­wachung der Einhaltung der Regelungen nach Nummer 2 und zur Überwachung der Einhal­tung der §§ 14 und 20a zu verfügen,
  4. sicherzustellen, dass die Preise im multilateralen Handelssystem entsprechend den Regelun­gen des § 24 Abs. 2 des Börsengesetzes zu­stande kommen,
  5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnun­gen über die erteilten Aufträge und abgeschlos­senen Geschäfte im multilateralen Handelssys­tem eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt gewährleisten, und
  6. unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und der gehandelten Finanzinstrumente alle für die Nutzung des multilateralen Handelssystems er­forderlichen und zweckdienlichen Informatio­nen öffentlich bekannt zu geben.

(2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne ihre Zustimmung in den Handel in einem multilate­ralen Handelssystem einbezogen worden sind, können nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Finanzinstrumente für die­ses multilaterale Handelssystem zu veröffentli­chen.

(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels­systems hat der Bundesanstalt schwerwiegende Verstöße gegen die Handelsregeln und Störungen der Marktintegrität mitzuteilen; bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten und bei ihren Untersuchungen umfassend zu unter­stützen.