Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 31g WpHG

Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme

(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels­systems hat für in das System einbezogene Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu diesen Preisen handelbare Volumen kontinuierlich während der üblichen Geschäftszei­ten zu angemessenen kaufmännischen Bedingun­gen zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Kapitels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 Betreibern von multilateralen Han­delssystemen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gestatten.

(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels­systems hat den Marktpreis, das Volumen und den Zeitpunkt tür nach Absatz 1 abgeschlossene Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Be­dingungen und so weit wie möglich auf Echtzeit­basis zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 je nach Art und Umfang der abge­schlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffent­lichung von Informationen nach Absatz 3 gestat­ten. Der Betreiber eines multilateralen Handelssys­tems hat eine Verzögerung nach Satz 1 zu veröf­fentlichen.

(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich­ten nach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IV Abschnitt!, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.