Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
68

Zu § 31g (Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme)

Absatz 1 setzt Artikel 29 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Regelung normiert die Vorhandelstransparenz für Aktien. Auch ein bestehendes Handelsinteresse ist zu veröffentlichen, sofern z. B. Taxen gestellt worden sind.

Absatz 2 setzt Artikel 29 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Mittels Verweisung auf die Durchführungsverordnung werden die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht näher erläutert.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
69

Die Verweisung betrifft insbesondere die Artikel 18 bis 20 der Durchführungsverordnung.

Absatz 3 setzt Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat auch die Nachhandelstransparenz für abgeschlossene Aktiengeschäfte herzustellen. Einer Umsetzung von Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie bedarf es nicht, da die Veröffentlichungspflicht jeweils originär das System betrifft, in welchem das Geschäft abgeschlossen wurde.

Absatz 4 setzt Artikel 30 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Artikel 28 und 32 der Durchführungsverordnung regeln die Einzelheiten und notwendigenVorkehrungen bei einer verzögerten Veröffentlichung.

Die Vorschrift des Absatzes 5 Satz 2 setzt Artikel 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Absatz 5 verweist wegen der näheren Ausgestaltung der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1, 3 und 4 insbesondere auf die Artikel 17 bis 20, 29, 30, 32 bis 34 der Durchführungsverordnung, die unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
106

  1. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§§ 31f, 31g WpHG-E) und Artikel 2 (§ 1 BörsG-E)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Regulierung der multilateralen Handelssysteme im Börsengesetz erfolgt, wobei diese Systeme der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörden zu unterstellen sind.

    B e g r ü n d u n g

    Die Regulierung der multilateralen Handelssysteme im Wertpapierhandelsgesetz und in der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht sachgerecht. Bereits bisher werden „börsenähnliche Einrichtungen“, denen multilaterale Handelssysteme weitgehend entsprechen, durch die Börsenaufsichtsbehörden überwacht. Überwachungsdefizite sind bisher nicht aufgetreten. Die Anforderungen, die an die Organisation der multilateralen Handelssysteme in § 31f gestellt werden, entsprechen weitgehend denen des § 59 BörsG. Dort wird überwiegend auf Bestimmungen des Börsengesetzes verwiesen, woraus die grundsätzliche „Börsenähnlichkeit“ der multilateralen Handelssysteme deutlich wird. Auch die Bestimmung des § 31g entspricht den Regelungen, die hinsichtlich der Vor- und Nachhandelstransparenz für Börsen gelten. Es ist daher sachgerecht, die Aufsichtszuständigkeit weiterhin bei den Börsenaufsichtsbehörden zu belassen. Die einschlägigen Regelungen im Entwurf des Wertpapierhandelsgesetzes sind in das Börsengesetz zu übertragen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
2

  1. Artikel 1 Nr. 17 (§§ 31f, 31g WpHG) und Artikel 2 (§ 1 BörsG)

    Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Betrieb eines multilateralen Handelssystems künftig nach den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie eine Wertpapierdienstleistung darstellt. Wertpapierdienstleistungen werden ausschließlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
32

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • (1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat für in das System einbezogene Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu diesen Preisen handelbare Volumen oder das bestehende Handelsinteresse kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.

    • (1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat für in das System einbezogene Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu diesen Preisen handelbare Volumen kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Zu den Nummern 17 und 18 (§§ 31g, 31 h und 32)

Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, ist erforderlich, da in der Praxis diese durch eine Zweitverbriefung entstandenen Wertpapiere anstelle von Aktien gehandelt werden. Dies betrifft z. B. italienische, russische oder japanische Namensaktien oder das englische share certificate, die in Deutschland aufgrund von rechtlichen Beschränkungen oder fehlender Lagerstellen nicht handelbar sind. In der Handelspraxis werden Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt. Darüber hinaus ist aus Sicht der Anleger eine wirtschaftliche Identität dieser Zertifikate mit dem Originalpapier gegeben.

Die Veröffentlichung des reinen Handelsinteresses ist nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht vorgeschrieben und wird daher aus dem Gesetzestext des § 31g gestrichen (Grundsatz der 1:1-Umsetzung).