Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
69

Zu § 31h (Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel)

Absatz 1 setzt Artikel 28 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Vorschriften über die Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme, organisierte Märkte und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind weitgehend gleichartig ausgestaltet.

Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 28 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Bundesanstalt kann eine verzögerte Veröffentlichung insbesondere für so genannte block trades gestatten. Satz 1 setzt Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 2 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie um. In der Regel werden gestattete Verzögerungen sich antragsgemäß auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte beziehen. Die verzögerte Veröffentlichung dieser Geschäfte muss daher nur einmal und zeitnah zur Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen.

Absatz 3 setzt Artikel 28 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Vorschrift verweist bezüglich der Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die Durchführungsverordnung, insbesondere auf die Artikel 27 bis 29 Nr. 2 bis 5, die Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung. Hiernach sind die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens drei Minuten nach Abschluss des Geschäftes zu veröffentlichen (Echtzeitbasis).

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
33

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Aktien außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems abschließen, sind verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

    • (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems abschließen, sind verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Zu den Nummern 17 und 18 (§§ 31g, 31 h und 32)

Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, ist erforderlich, da in der Praxis diese durch eine Zweitverbriefung entstandenen Wertpapiere anstelle von Aktien gehandelt werden. Dies betrifft z. B. italienische, russische oder japanische Namensaktien oder das englische share certificate, die in Deutschland aufgrund von rechtlichen Beschränkungen oder fehlender Lagerstellen nicht handelbar sind. In der Handelspraxis werden Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt. Darüber hinaus ist aus Sicht der Anleger eine wirtschaftliche Identität dieser Zertifikate mit dem Originalpapier gegeben.

Die Veröffentlichung des reinen Handelsinteresses ist nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht vorgeschrieben und wird daher aus dem Gesetzestext des § 31g gestrichen (Grundsatz der 1:1-Umsetzung).