Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
69

Zu Nummer 18 (§ 32)

Satz 1 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um und bestimmt mittels Verweisung auf nachfolgende Vorschriften den Anwendungsbereich für die systematische Internalisierung von Aufträgen in Aktien bis zur Standardmarktgröße. Im Umkehrschluss sind systematische Internalisierer, die ausschließlich Aufträge über der standardmäßigen Marktgröße ausführen, von den nachfolgenden Vorschriften ausgenommen. Dies entspricht der Vorgabe von Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie. Systematische Internalisierer, die sowohl Aufträge bis zur Standardmarktgröße als auch solche über der Standardmarktgröße ausführen, unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen nur insoweit, wie sie Aufträge bis zur Standardmarktgröße ausführen. Dies ist sachgerecht im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie. Satz 2 setzt Artikel 27 Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie um, in dem auf die entsprechende Durchführungsverordnung, insbesondere auf deren Artikel 9, 21 bis 23, 29, 30 und 32 verwiesen wird. Satz 3 definiert den Begriff des Marktes im Sinne der Vorschriften der §§ 32 bis 32d in Umsetzung von Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 5 der Finanzmarktrichtlinie. Der Markt für jede Aktie besteht hiernach aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen aufweisen und auch nach § 27 BörsG von den entsprechenden Vorschriften zur Vorhandelstransparenz ausgenommen werden können.

Die Regelungen des § 32 bisheriger Fassung entfallen, da sie in den neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie fast vollständig enthalten sind. Die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 WpHG a. F. enthaltenen Verbote der Anlageempfehlungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmen, ergeben sich zum Beispiel zukünftig unmittelbar aus der Grundregel nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, der zufolge Wertpapierdienstleistungen und damit auch die Anlageberatung im bestmöglichen Interesse der Kunden zu erbringen sind. Da ein Anlageberater nach § 31 Abs. 4 nur für den Kunden generell geeignete Geschäfte in Finanzinstrumenten empfehlen darf, kann auch dieses Gebot bei interessewidrigen Anlageempfehlungen verletzt sein. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 bisheriger Fassung kann zudem den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 20a erfüllen. Das Verbot des so genannten Frontrunning zum Nachteil der Kunden nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 WpHG a. F. ergibt sich nunmehr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31c Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs. Dieses Missbrauchsverbot richtet sich nicht nur an Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sondern auch an Mitarbeiter.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
33

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Internalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzelheiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt. Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktiengattung ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktien ein großes Volumen aufweisen."

    • Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Internalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzelheiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt. Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktiengattung ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktien ein großes Volumen aufweisen."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Zu den Nummern 17 und 18 (§§ 31g, 31 h und 32)

Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, ist erforderlich, da in der Praxis diese durch eine Zweitverbriefung entstandenen Wertpapiere anstelle von Aktien gehandelt werden. Dies betrifft z. B. italienische, russische oder japanische Namensaktien oder das englische share certificate, die in Deutschland aufgrund von rechtlichen Beschränkungen oder fehlender Lagerstellen nicht handelbar sind. In der Handelspraxis werden Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt. Darüber hinaus ist aus Sicht der Anleger eine wirtschaftliche Identität dieser Zertifikate mit dem Originalpapier gegeben.

Die Veröffentlichung des reinen Handelsinteresses ist nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht vorgeschrieben und wird daher aus dem Gesetzestext des § 31g gestrichen (Grundsatz der 1:1-Umsetzung).