Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 32a WpHG

Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer

(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen ver­bindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden Markt gibt. Besteht kein liquider Markt, ist er ver­pflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. Die Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.

(2) Der systematische Internalisierer kann die Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbe­trag gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festle­gen, zu denen er Quotes veröffentlicht. Die Kauf- und Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müs­sen die vorherrschenden Marktbedingungen wi­derspiegeln.

(3) Der systematische Internalisierer kann die von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktuali­sieren und im Falle außergewöhnlicher Marktum­stände zurückziehen.

(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich­ten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ 2006.