Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 19 (§§ 32a bis 32d)
Zu § 32a (Stellen und Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer)
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um, indem der Begriff „Quotes“ als verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote definiert wird. Die Vorschrift berücksichtigt, dass systematische Internalisierer zunächst ein Quote festlegen, d. h. „stellen“, das sodann mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird. Ferner stellt die Vorschrift klar, dass nur abgeschlossene Geschäfte, d. h. zustande gekommene Verträge, zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße heranzuziehen sind. Satz 2 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie um. In nicht liquiden Märkten sind Quotes nur auf Anfrage eines Kunden zu stellen und zu veröffentlichen. Satz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Absatz 2 setzt Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 3 der Finanzmarktrichtlinie um. Hierbei sind insbesondere die Artikel 23 und 24 der Durchführungsverordnung zu beachten. Satz 1 bestimmt, dass die systematischen Internalisierer zur Begrenzung ihres Risikos verbindliche Stückzahlen oder Auftragsvolumina für ihre Quotes festlegen können, zu denen sie sich verpflichten, Geschäfte abzuschließen. Ferner bestimmt Satz 2, dass die veröffentlichten Quotes den vorherrschenden Marktbedingungen entsprechen müssen, wobei nach den Vorgaben von Artikel 27 Abs. 1 Unterabs. 5 der Finanzmarktrichtlinie bezüglich des betreffenden Marktes eine europäische Perspektive einzunehmen ist.
Absatz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Aktualisierung der Quotes dient vornehmlich der Wiedergabe der aktuellen Marktbedingungen, zu denen Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden können. Außergewöhnliche Marktumstände liegen beispielsweise vor, wenn Börsen Preise aussetzen.
Absatz 4 regelt in Verbindung mit Artikel 30 der Durchführungsverordnung, in welchen Informationsmedien die Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 3 zu erfolgen haben.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Zu Nummer 19 (§ 32a)
Die im Regierungsentwurf verwendete Unterscheidung zwischen dem Stellen und dem Veröffentlichen von Quotes ist nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht erforderlich und kann in einzelnen Fällen zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Aus diesem Grund wird, wie im Richtlinientext, einheitlich das Wort „veröffentlichen“ verwendet.
In Absatz 1 Satz 3 wird die Regelung des Artikels 27 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 3 der EU-Finanzmarktrichtlinie umgesetzt, wonach die Preise der veröffentlichten Quotes die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen.
In Absatz 4 wird durch die Ersetzung der bisherigen Veröffentlichungspflicht durch einen reinen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 eine von der EU-Verordnung abweichende Auslegung vermieden.