Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 32b WpHG

Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnitts­werts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Ak­tiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditäts­aspekten wichtigsten Markt im Inland haben.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internet­seite.