Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 32c (Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer)
Absatz 1 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 3 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Einzelheiten zur Ausführung von Aufträgen von Privatkunden sind insbesondere in Artikel 26 der Durchführungsverordnung geregelt.
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 4 und 5 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Einzelheiten zur Ausführung von Aufträgen von professionellen Kunden sind insbesondere in Artikel 25 der Durchführungsverordnung geregelt. Die Vorschrift stellt klar, dass nur Aufträge und nicht etwa Geschäfte, wie in Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 5 der Finanzmarktrichtlinie vorgesehen, dem Anwendungsbereich unterliegen. Nummer 1 bildet insoweit den Inhalt von Artikel 26 der Durchführungsverordnung, Nummer 2 den Inhalt von Artikel 25 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ab. Nummer 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 5 der Finanzmarktrichtlinie um und bezeichnet Aufträge, die im Hinblick auf die von dem Kunden gestellten Ausführungsbedingungen oder den sonstigen Rahmenbedingungen des vom Kunden vorgeschlagenen Geschäfts nicht mit den Bedingungen vergleichbar sind, unter denen der als Referenz dienende Marktpreis zustande gekommen ist.
Absatz 3 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um.
Absatz 4 setzt Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie um.