Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 32d WpHG

Zugang zu Quotes, Geschäfts­bedingungen bei systematischer Internalisierung

(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht dis­kriminierender Weise zu gewähren. Er hat die Zu­gangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen Geschäftsbedingungen zu regeln.

(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner vorsehen, dass

  1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäfts­beziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägun­gen, insbesondere der Bonität des Kunden, dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung der Geschäfte geboten ist,
  2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern dies zur Verminderung des Ausfallrisikos notwendig ist, und
  3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von meh­reren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der Aufträge erheblich über der Norm liegt.