Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu § 32d (Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung)
Absatz 1 setzt Artikel 27 Abs. 5 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um. Systematische Internalisierer müssen objektive Kriterien in ihren Regelwerken festlegen, die einen nicht diskriminierenden Zugang Dritter zu ihren Quotes ermöglichen.
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 setzt Artikel 27 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Aufnahme und Fortführung der Geschäftsbeziehung zu Kunden kann insbesondere aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung der gesetzlich genannten Gründe vom systematischen Internalisierer abgelehnt werden.
Die Einzelheiten zur Beschränkung von Aufträgen sind insbesondere in Artikel 25 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung geregelt.