Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 33 WpHG

Organisationspflichten

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es

  1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vor­halten und Verfahren einrichten, die darauf aus­gerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben un­abhängig wahrnehmen kann;
  2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapier­dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten;
  3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für ange­messene Maßnahmen treffen, um Interessen­konflikte bei der Erbringung von Wertpapier­dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen ihm selbst einschließlich seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes verbundenen Perso­nen und Unternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu ver­meiden;
  4. wirksame und transparente Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Privatkunden vorhal­ten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Ab­hilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;
  5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitab­ständen, zumindest einmal jährlich, Berichte der mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere an­geben, ob zur Behebung von Verstößen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos ei­nes solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
  6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach diesem Abschnitt getroffenen organisatori­schen Maßnahmen überwachen und regelmä­ßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten er­greifen. Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapier­dienstleistungen berücksichtigen.

(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwe­sengesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu sei­nen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, ver­ändern. Die Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit­wesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkun­den im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausla­gern, wenn

  1. das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder re­gistriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt wird, die mit der Bundesanstalt eine hinrei­chende Kooperationsvereinbarung unterhält, oder
  2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundes­anstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb ei­nes angemessenen Zeitraums beanstandet worden ist.

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet­seite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehör­den, mit denen sie eine angemessene Kooperati­onsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 un­terhält und die Bedingungen, unter denen sie Aus­lagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Be­gründung, weshalb damit die Einhaltung der Vor­gaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim­mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim­mungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesminis­terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra­gen.