Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

§ 33 WpHG

Organisationspflichten

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
  2. muss so organisiert sein, dass bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind;
  3. muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.

muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es

  1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vor­halten und Verfahren einrichten, die darauf aus­gerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben un­abhängig wahrnehmen kann;
  2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapier­dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten;
  3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für ange­messene Maßnahmen treffen, um Interessen­konflikte bei der Erbringung von Wertpapier­dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen ihm selbst einschließlich seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes verbundenen Perso­nen und Unternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu ver­meiden;
  4. wirksame und transparente Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Privatkunden vorhal­ten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Ab­hilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;
  5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitab­ständen, zumindest einmal jährlich, Berichte der mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere an­geben, ob zur Behebung von Verstößen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos ei­nes solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
  6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach diesem Abschnitt getroffenen organisatori­schen Maßnahmen überwachen und regelmä­ßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten er­greifen. Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapier­dienstleistungen berücksichtigen.

(2) Bereiche, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur ausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der Pflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes der Bundesanstalt beeinträchtigt werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwe­sengesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu sei­nen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, ver­ändern. Die Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit­wesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkun­den im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausla­gern, wenn

  1. das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder re­gistriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt wird, die mit der Bundesanstalt eine hinrei­chende Kooperationsvereinbarung unterhält, oder
  2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundes­anstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb ei­nes angemessenen Zeitraums beanstandet worden ist.

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet­seite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehör­den, mit denen sie eine angemessene Kooperati­onsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 un­terhält und die Bedingungen, unter denen sie Aus­lagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Be­gründung, weshalb damit die Einhaltung der Vor­gaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim­mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim­mungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesminis­terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra­gen.