Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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74

Zu § 33b (Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte)

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert den Begriff der Mitarbeiter für die Zwecke des Abschnitts 6, wie er durch Artikel 2 Nr. 3 der Durchführungsrichtlinie unter der Bezeichnung „relevante Person“ vorgegeben wird. Zu den Mitarbeitern nach Absatz 1 Nr. 3 können auch solche gehören, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem vertraglich gebundenen Vermittler auf Basis eines Ausbildungsverhältnisses als Leiharbeiter oder im Rahmen einer freien Mitarbeit zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird unter der aus der Aufsichtspraxis bereits bekannten Begrifflichkeit des Mitarbeitergeschäfts die Definition der persönlichen Geschäfte in Artikel 11 der Durchführungsrichtlinie umgesetzt. Geschäfte für eigene Rechnung des Mitarbeiters sind stets Mitarbeitergeschäfte. Geschäfte für Rechnung Dritter sind erfasst, wenn sie für nahe stehende Personen oder verbunden mit besonderen Interessen des Mitarbeiters, die über die üblichen Gebühren und Provisionen hinausgehen, getätigt werden. Außerhalb des Aufgabenbereichs, für den der Mitarbeiter zuständig ist, sind sowohl Geschäfte für eigene als auch für fremde Rechnung als Mitarbeitergeschäfte erfasst.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erlegt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie die organisatorische Pflicht auf, angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von bestimmten Mitarbeitergeschäften zu treffen. Die zu verhindernden Geschäfte werden zum einen personell auf jene Mitarbeiter beschränkt, deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder die bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen oder anderen vertraulichen Informationen haben, deren Missbrauch im Rahmen von Mitarbeitergeschäften zu befürchten ist. Der Begriff „andere vertrauliche Informationen“ ist eng auszulegen. Es muss sich um sensible Informationen handeln, die Insiderinformationen vergleichbar sind. Von den Regelungen zu Mitarbeitergeschäften können insbesondere Mitarbeiter betroffen sein, die in den Geschäftsbereichen Compliance, Emissions- und Platzierungsgeschäft, Handel, Abwicklung, Mandantenbetreuung, Anlageabteilung für Privatkunden, M&A-Abteilung oder Research tätig sind sowie Mitarbeiter, die diesen Bereichen zuarbeiten. Zum anderen werden unter den Nummern 1 bis 3 bestimmte sachliche Voraussetzungen genannt, unter denen Mitarbeitergeschäfte nicht zulässig sind. Zu den relevanten Konstellationen gehören auch solche, bei denen aufgrund von Empfehlungen oder Informationen des Mitarbeiters andere Personen Geschäfte in Finanzinstrumenten vornehmen, welche unzulässig wären, wenn sie von dem Mitarbeiter selbst vorgenommen worden wären.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie. Demnach müssen die organisatorischen Vorkehrungen zumindest darauf ausgerichtet sein, sicherzustellen, dass den Mitarbeitern die Beschränkungen und Verfahren bei Mitarbeitergeschäften bekannt sind, die Mitarbeitergeschäfte dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Kenntnis gelangen und alle Erlaubnisse und Verbote von Mitarbeitergeschäften dokumentiert werden. Im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung muss gewährleistet werden, dass das Auslagerungsunternehmen Geschäfte von Personen, die unter Absatz 1 Nr. 4 fallen, dokumentiert und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Verlangen vorlegt. Dabei wird klargestellt, dass es jeweils nur um Mitarbeiter geht, die zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Gemäß Erwägungsgrund 17 der Durchführungsrichtlinie gelten die Pflichten nach den Absätzen 3 und 4, insbesondere die Anzeige- und Dokumentationspflichten, für den Fall, dass der Mitarbeiter in seinem Namen oder im Namen einer Person nach deren Weisung aufeinander folgend gleichartige Mitarbeitergeschäfte vornimmt, nicht für jedes einzelne Geschäft gesondert. Sie gelten auch nicht bei Ablauf oder Widerruf der Weisungen, wenn die zuvor weisungsgemäß gekauften Finanzinstrumente nicht gleichzeitig veräußert werden. Eine neue oder gegenständlich geänderte Weisung ist wie die erste Weisung zu behandeln. Dasselbe gilt für eine Änderung des Gegenstandes der Mitarbeitergeschäfte. Die in den Mitarbeiterleitsätzen der Bundesanstalt (Bekanntmachung über Anforderungen an Verhaltensregeln

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom 7. Juni 2000) niedergelegte Verwaltungspraxis, dass Anlagen in Finanzinstrumenten nach dem Vermögensbildungsgesetz und andere vertraglich vereinbarte Ansparpläne des Mitarbeiters nicht zu den relevanten Mitarbeitergeschäften gehören, gilt weiterhin.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe a und b der Durchführungsrichtlinie. Nach Nummer 1 müssen die Institute dafür sorgen, dass Mitarbeiter, die über Informationsvorsprünge in Bezug auf noch unveröffentlichte Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 verfügen, keine Mitarbeitergeschäfte tätigen, bei denen möglicherweise Sonderwissen ausgenutzt wird. Nach Nummer 2 sollen Mitarbeitergeschäfte verhindert werden, die den aktuellen Anlageempfehlungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Finanzanalysen zuwiderlaufen (gegenläufige Geschäfte).

Zu Absatz 6

In Absatz 6 wird der Kreis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche diese besonderen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Mitarbeitergeschäften im Zusammenhang mit Finanzanalysen treffen müssen, entsprechend Artikel 25 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie beschränkt.

Zu Absatz 7

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie und regelt Ausnahmen von den Verboten der Mitarbeitergeschäfte nach den Absätzen 3 und 4. Diese Ausnahmen bestehen bereits nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
106

  1. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG-E)

    In Artikel 1 Nr. 21 werden in § 33b Abs. 1 Nr. 3 nach den Wörtern „oder dessen vertraglich gebundene Vermittler“ die Wörter „im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG“ eingefügt.

    B e g r ü n d u n g

    Gemäß § 33b Abs. 1 Nr. 1 gelten als Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter anderem vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG. In § 33b Abs. 1 Nr. 3 bedient sich der Gesetzgeber erneut des Begriffs „vertraglich gebundene Vermittler“.

    Unklar ist, ob hier erneut der gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG gemeint ist. Es wird daher vorgeschlagen, § 33b Abs. 1 Nr. 3 entsprechend zu ergänzen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
2

  1. Artikel 1 Nr. 21 (§ 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG)

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, im Rahmen des § 33b Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelgesetzes erneut darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Begriff „vertraglich gebundener Vermittler" um Vermittler im Sinne von § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt. Der Begriff wird mit

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
3

  1. einem entsprechenden Verweis bereits in § 33b Abs. 1 Nr. 1 WpHG – neu – eingeführt. Damit ist für den Rechtsanwender hinreichend klar, dass es sich bei den in derselben Vorschrift auch in den Nummern 2, 3 und 4 genannten vertraglich gebundenen Vermittlern um Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
42

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • (6) Absatz 5 gilt nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich verbreiten oder weitergeben, wenn

      1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, nicht zur selben Unternehmensgruppe gehört, und
      2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
        1. die Finanzanalyse nicht wesentlich abändert,
        2. die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt darstellt und
        3. sich vergewissert, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen an die Erstellung einer Finanzanalyse nach § 34b Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34b Abs. 8 gleichwertig sind oder der Ersteller Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

    • (6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es sei denn

      1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe, und
      2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
        1. ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,
        2. stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar und
        3. vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen des Absatzes 5 gleichwertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Zu Nummer 21 (§ 33b Abs. 6)

Die Änderung enthält die rechtssystematische Klarstellung, dass grundsätzlich die Pflichten des Absatzes 5 auch für die Weitergabe einer von Dritten erstellten Finanzanalyse gelten, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 nicht vorliegen. Zudem wird der Text in Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a sprachlich enger an die Vorgaben des Artikels 25 Abs. 3 Buchstabe b der EU-Durchführungsrichtlinie angepasst.