Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 33b WpHG

Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte

(1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind

  1. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön­lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen, die Geschäftsführer sowie die ver­traglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
  2. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön­lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen sowie die Geschäftsführer der ver­traglich gebundenen Vermittler,
  3. alle natürlichen Personen, deren sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbrin­gung von Wertpapierdienstleistungen, insbe­sondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen, und
  4. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich ge­bundene Vermittler zum Zweck der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.

(2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3 bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument durch Mitarbeiter

  1. für eigene Rechnung,
  2. für Rechnung von Personen, mit denen sie im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 in enger Bezie­hung stehen, von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg der Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentli­ches Interesse hat, welches nicht in einer Ge­bühr oder Provision für die Ausführung des Ge­schäfts besteht, oder
  3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben­bereichs für eigene oder fremde Rechnung.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs­sen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen, die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insider­informationen nach § 13 oder zu anderen vertrau­lichen Informationen über Kunden oder solche Ge­schäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

  1. ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches
    1. gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder § 14 verstoßen könnte oder
    2. mit dem Missbrauch oder der vorschriftswid­rigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist,
  2. außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mit­arbeiter einem anderen ein Geschäft über Finanzinstrumente zu empfehlen, welches als Mitarbeitergeschäft
    1. die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder
    2. gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße oder einen anderen zu einem solchen Geschäft zu verleiten,
  3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,
    1. ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitar­beitergeschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße, oder
    2. einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.

(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass

  1. alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Be­schränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die Vorkehrungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach Absatz 3 kennen,
  2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von jedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im Sinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige des Mitarbeiters oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,
  3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesenge­setzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen nach Absatz 1 Nr. 4, welche die Voraussetzun­gen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Ausla­gerungsunternehmen dokumentiert und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Ver­langen vorgelegt werden und
  4. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Mitarbeitergeschäfte, von denen es nach Num­mer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt wer­den, dokumentiert.

(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf ei­gene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanaly­sen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten erstellen oder er­stellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem da­rauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass

  1. Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen Zeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstru­mente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten kennen, die weder veröffentlicht noch für Kunden zugänglich sind und deren Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffent­lich verfügbarer Informationen erwarten wür­den, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, auf die sich die Finanzanalysen beziehen, oder damit verbun­denen Finanzinstrumenten, bevor die Empfän­ger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlun­gen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu und Glauben und im üblichen Rahmen oder in Ausführung eines nicht selbst initiierten Kun­denauftrags,
  2. in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitar­beiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten beteiligt sind, nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zu­stimmung der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion ein Mitarbeitergeschäft über Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzana­lysen beziehen, oder damit verbundene Finanz­instrumente, entgegen den aktuellen Empfeh­lungen tätigen.

(6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es sei denn,

  1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe und
  2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    1. ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,
    2. stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er­stellt dar und
    3. vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen des Absatzes 5 gleich­wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

(7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist ein Mitarbeitergeschäft

  1. im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, so­fern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht, für dessen Rechnung dieser handelt,
  2. mit Anteilen an Investmentvermögen, die
    1. den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Ko­ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor­schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) entsprechen oder
    2. im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und ein gleich hohes Maß an Risiko­streuung aufweisen müssen, wenn der Mit­arbeiter oder eine andere Person, für deren Rechnung gehandelt wird, an der Verwaltung des Investmentvermögens nicht beteiligt sind.