Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 19 (§ 34)
Nach § 34 Abs. 1 erstrecken sich die Aufzeichnungspflichten auch auf die Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen. Artikel 11 Abs. 1 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sieht die Möglichkeit der Anwendbarkeit der Wohlverhaltensregeln auf Wertpapiernebendienstleistungen ausdrücklich vor. Zweck des § 34 Abs. 1 ist es, dem Bundesaufsichtsamt die Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln zu ermöglichen. Da die Verhaltensregeln gemäß § 31 Abs. 1 und 2 auch auf die Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen anzuwenden sind, ist es erforderlich, daß diese auch von der Aufzeichnungspflicht erfaßt werden.
Der Begriff des Auftrags im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 erfaßt auch die einem Vermittler im Primärmarkt erteilten Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten. Unter den Begriff der Ausführung des Auftrags fällt dementsprechend auch die Zuteilung der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate an die einzelnen Kunden.
Absatz 1 Nr. 2 bleibt unverändert.
Nach Absatz 1 Nr. 3 sind die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen (einschließlich Courtagen) und Spesen aufzuzeichnen, um die Berechnung der Provisionen und Spesen erforderlichenfalls nachvollziehbar zu machen.
In Absatz 1 Nr. 4 wird klargestellt, daß bei der Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 die Anweisungen des Kunden und die Erteilung des Auftrags durch den Vermögensverwalter zur konkreten Durchführung des einzelnen Wertpapiergeschäftes an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ebenfalls aufzuzeichnen sind. Der generelle Auftrag zur Vermögensverwaltung wird von Nummer 1 erfaßt.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Absatz 1 Nr. 5 verpflichtet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Aufzeichnung der Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht bereits nach § 9 meldepflichtig ist. Soweit Anlagevermittler und Verwalter von Wertpapierportfolios nicht nach § 9 meldepflichtig sind, werden die Kundengeschäfte, die sie an meldepflichtige Unternehmen zur Ausführung weiterleiten, zwar gemeldet, können aber nicht als solche identifiziert werden, da der dem Bundesaufsichtsamt übermittelte Meldesatz keine Angaben über den Auftraggeber enthält. Um überprüfen zu können, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Geschäfte zum Nachteil des Kunden betreibt, ist es erforderlich, die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufzuzeichnen, wobei der Name dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der Aufzeichnungspflicht umfaßt wird. Zur Vermeidung doppelter Aufzeichnungen werden die nach § 9 meldepflichtigen Geschäfte ausgenommen. Nach Absatz 1 Nr. 5, Halbsatz 2 sind Aufträge für eigene Rechnung besonders zu kennzeichnen. Dies dient dem Ziel, nachprüfen zu können, inwieweit eigene Geschäfte zum Nachteil des Kunden vorgenommen werden, und ist insbesondere zur effizienten Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung des sog. front running erforderlich.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen aufzuzeichnen | 19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen |
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Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Zu Nummer 19 (§ 34 Abs. 1)
Eine Erstreckung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auch auf Wertpapiernebendienstleistungen erscheint nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Nebendienstleistungen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere und der Gewährung von Krediten und Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen bedarf es neben dem Depoteröffnungsantrag bzw. dem Kreditantrag keiner gesonderten Erfassung dieses Auftrages.
Auch die Einbeziehung der Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 3a Nr. 3 (Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten) bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bereitet in der Praxis erhebliche Probleme, da vielfach Beratungsverträge nur stillschweigend abgeschlossen werden. Im übrigen vermittelt die im Entwurf vorgesehene Aufzeichnungspflicht nur sehr begrenzte Erkenntnisse für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Hinzu kommt, daß sich an die Beratung in der Regel die Ausführung anschließt, für die das Gesetz wiederum entsprechende Aufzeichnungspflichten vorsieht. Die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln durch das Bundesaufsichtsamt wird somit durch die Änderung in § 34 Abs. 1 nicht eingeschränkt.