Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
91

Zu Nummer 18 (§ 34)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Fassung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 sah vor, dass der Vermögensverwalter nur die Erteilung von Aufträgen an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufzeichnen muss. Die Vorschrift bezog sich damit nicht auf solche Fälle, in denen die Kundenaufträge an einen Dritten weitergeleitet wurden, bei dem es sich nicht um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelte. Da nach Sinn und Zweck des § 34 sichergestellt werden soll, dass die Bundesanstalt kontrollieren kann, ob bei der Auftragsausführung die Aufsichtsregeln beachtet wurden, und die Einhaltung der Verhaltensregeln nach §§ 31, 32 bei der Vermögensverwaltung nur überprüft werden kann, wenn die Durchführung

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
92

der einzelnen Geschäfte dokumentiert ist, wurde die Vorschrift dahin gehend geändert, dass nunmehr die Weiterleitung von Aufträgen nicht nur an Wertpapierdienstleistungsunternehmen sondern allgemein an Dritte zu dokumentieren ist.

So hatte beispielsweise ein Finanzportfolioverwalter, der die Finanzportfolioverwaltung ausschließlich in Investmentfondsanteilen betreibt, bisher die Weitergabe der Aufträge an die Kapitalanlagegesellschaft nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 nicht aufzuzeichnen. Grund hierfür war, dass Kapitalanlagegesellschaften in der Regel keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind, es sei denn, sie betreiben selbst die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6. Durch die Änderung der Vorschrift wird nunmehr auch die Erteilung von Aufträgen an eine Kapitalanlagegesellschaft erfasst, unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung in Absatz 3 wird die Aufbewahrungsfrist von sechs auf zehn Jahre verlängert. Die 10-Jahres-Frist entspricht den Vorgaben in anderen Gesetzen, wie z. B. § 8 Verkaufsprospektgesetz, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch und § 147 Abgabenordnung.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
62

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 34 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ein anderes Wertpapierdienst- leistungsunternehmen" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

 

  1. § 34 wird wie folgt geändert:

    1. unverändert

 

    1. In Absatz 3 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zehn" ersetzt.

 

    1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Zu Nummer 18 (§ 34)

Eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren erscheint im Hinblick auf die differenzierte Regelung im HGB und nunmehr auch im KWG für die Aufzeichnungen nach § 34 Abs. 1 und 2 sachgerecht.

Die Ergänzung um den Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnungen dient der Präzisierung im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung der Vorschrift.