Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinienzur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 20 (§ 34a)
Mit der Einfügung des § 34a wird Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie umgesetzt.
Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes muß im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen entgegengenommene Kundengelder, sofern diese im eigenen Namen aber für Rechnung des Kunden eingesetzt werden, unverzüglich an ein geeignetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder Ausland weiterleiten. Ohne weiteres geeignet sind alle Kreditinstitute, die im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt sind. Bei Kreditinstituten mit Sitz im Ausland mit der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes kommt es darauf an, ob diese einen gleichwertigen Kundenschutz bieten. Vor diesem Hintergrund spielt insbesondere eine Rolle, ob die Kundengelder im Konkursfall des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts hinreichend geschützt sind und im Sitzland des Kreditinstituts eine funktionsfähige Aufsicht besteht. Der Begriff des Kreditinstituts ist hier (so wie auch in anderen Vorschriften, z.B. § 648a Abs. 2 BGB oder § 651k BGB) im materiellen Sinne zu verstehen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmen nach dem für sie maßgeblichen Recht formal als Kreditinstitut gelten. Es ist Aufgabe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, entsprechende Informationen zur Frage der Eignung des Unternehmens mit Sitz im Ausland zu besorgen, auszuwerten und in Zweifelsfällen das Ergebnis dem Kunden vor Weiterleitung der Beträge offenzulegen. Durch die Möglichkeit der Kontenführung auch im Ausland soll eine flexible Berücksichtigung von Markterfordernissen und Kundenwünschen hinsichtlich der kontoführenden Stelle erreicht werden.
Es wird nur die Entgegennahme und Verwendung von Kundengeldern im eigenen Namen für Rechnung des Kunden erfaßt. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Form der Ermächtigungstreuhand in der Ausgestaltung der Verwaltungstreuhand. Nicht erfaßt werden die offene Stellvertretung sowie die reine Botentätigkeit, da in diesen Fällen die Entgegennahme und Weiterleitung im Namen und auf Rechnung des Kunden erfolgt, so daß hier die Gefahr der Verwendung der Gelder für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht besteht. Bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Kundengeldern im eigenen Namen für eigene Rechnung handelt es sich um das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG-Entwurf, das einer entsprechenden Erlaubnis bedarf.
§ 34a Abs. 1 Satz 2 verpflichtet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich, dem verwahrenden Kreditinstitut das Treuhandverhältnis unter Nennung des Namens (Vor- und Zuname) des Kunden anzuzeigen, um den Kunden vor einer Verwendung der Gelder für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu schützen.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muß gemäß Satz 3 den Kunden unverzüglich darüber unterrichten, auf welchem Treuhandkonto die Kundengelder verwahrt werden, d.h. die Firma und Anschrift der Kreditinstitute sowie die Kontonummer mit der Kontobezeichnung offenlegen, und dabei auch Auskunft geben, ob das Kreditinstitut Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung ist und den Umfang der Sicherung bekanntgeben. Scheidet das Kreditinstitut nach Kontoeröffnung aus der Einrichtung aus, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden hiervon unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift ist als Ergänzung zur Bestimmung des. § 23a Abs. 1 Satz 3 KWG-Entwurf zu sehen.
Durch Absatz 2 wird Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Danach müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung erhaltene Wertpapiere unverzüglich an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder Ausland, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, oder ein ebenso geeignetes Kreditinstitut mit Sitz im Ausland weiterleiten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, durch eine sorgfältige Auswahl des Verwahrers auch diejenigen Werte des Kunden zu schützen, für die das Depotgesetz bei der Weiterleitung keine Anwendung findet, weil die Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne von § 34a Abs. 2 keine Zwischenverwahrertätigkeit begründet.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das im Sinne des Absatzes 2 tätig wird, hat lediglich die Stellung eines Boten. In der Praxis wird ein Kunde bei
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13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
einer Ersteinlieferung von Wertpapieren entscheiden, in welches bestehende Depot die Papiere eingeliefert werden sollen. In anderen Fällen muß sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der Eignung einer Depotbank überzeugen und Depoteröffnungs- und Vollmachtsformulare besorgen und zusammen mit den Wertpapieren einliefern. Die Weiterleitung hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu erfolgen. Der Verwahrer muß ein im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugtes Kreditinstitut oder ein anderes zur Verwahrung geeignetes Unternehmen mit Sitz im Ausland sein. Geeignet ist, wer einen dem Depotgesetz vergleichbaren Deponentenschutz bietet. Die Verwahrung bei einem Zentralverwahrer ist möglich. Liefert ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Bote durch Direkteinlieferung bei einem ausländischen Verwahrer ein, müssen schriftliche, prüfungstechnisch nachvollziehbare Aufzeichnungen hinsichtlich der Prüfung der Eignung dieses Verwahrers vorhanden sein.
Absatz 2 Satz 2 verweist auf Absatz 1 Satz 3. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat daher seinem Kunden offenzulegen, auf welchem Depotkonto die Wertpapiere verwahrt werden, und ob und in welchem Umfang beim Verwahrer eine der Einlagensicherung entsprechende Sicherheit gewährleistet ist.
Nach Absatz 3 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 erlassen, soweit dies zum Schutz der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens und der einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere der Kunden erforderlich ist. Auf diesem Wege können Einzelheiten an sich ändernde Erfordernisse angepaßt werden. In einer Rechtsverordnung kann insbesondere konkretisiert werden, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muß, um zur Verwahrung von Geldern oder Wertpapieren der Kunden geeignet zu sein, und wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Offenlegungspflichten gegenüber dem Kunden zu erfüllen hat.
Wie bereits bei den Verordnungsermächtigungen in den §§ 9, 11, 34 und 36 vorgesehen, kann auch die Verordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen werden (Absatz 3 Satz 2).
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
20. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: „§ 34a (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden | 20. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: „§ 34a (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden |
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden, und hierbei den Namen des Kunden anzugeben. Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung ist und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind. | verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung ist und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind. |
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (2) unverändert |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." | (3) unverändert |
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Zu Nummer 20 (§ 34a Abs. 1)
Die im Regierungsentwurf in § 34a Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Nennung des Namens des Anlegers bei der Einlage von Kundengeldern bei Kreditinstituten würde das Wertpapierdienstleistungsinstitut dazu zwingen, seine Kundenbeziehung gegenüber dem Kreditinstitut offenzulegen. Dies beeinträchtigt die Geschäftsmöglichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und erschwert damit den Wettbewerb. Durch die Anzeige des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber dem Kreditinstitut, bei dem die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden, soll der Kunde vor einer mißbräuchlichen Verwendung der Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden, soll der Kunde vor einer mißbräuchlichen Verwendung der Gelder durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschützt werden. Aufgrund der Offenlegung gegenüber dem Kreditinstitut, daß es sich um fremde Gelder handelt, ist der Bank das Treuhandverhältnis — wie bei Anderkonten — bekannt. Eine ausreichende Transparenz für den Kunden über den Umfang der Einlagensicherung wird dadurch gewährleistet, daß dieser vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber unterrichtet wird, ob und inwieweit die eingelegten Gelder durch eine Einlagensicherungseinrichtung geschützt sind.
Gleichwohl ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen nicht auszuschließen. Sofern Einlagen durch ein Sicherungssystem nicht geschützt sind, weil sie auf einem Treuhandkonto erfolgen, bei dem der Treugeber dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, kann dies zu einer Benachteiligung der Wertpapierfirmen im Wettbewerb mit den Kreditinstituten führen. Dies
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
soll jedoch gerade durch die Änderung des § 34a Abs. 1 Satz 2 vermieden werden.
Im Interesse des Entstehens neuer Wertpapierfirmen und der Weiterentwicklung bestehender Unternehmen zu Wertpapierhandelshäusern bittet der Finanzausschuß die Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß auch im Fall der Einlage von Kundengeldern für fremde Rechnung ohne Offenlegung der Identität des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, die Kundengelder ebenso wie im Fall offener Treuhandkonten durch die nationalen Einlagensicherungssysteme geschützt sind.