Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 19 (§ 34a)
Die bisherige Formulierung der Überschrift „Getrennte Vermögensverwaltung" führte sowohl bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch bei Prüfern teilweise zu der unrichtigen Annahme, die Vorschrift des § 34a finde nur Anwendung, wenn als Wertpapierdienstleistung die Vermögensverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 erbracht wird. Tatsächlich handelt es sich aber bei § 34a um keine spezielle Vorschrift für Vermögensverwalter, sondern die Norm regelt allgemein die Anforderungen an die Verwahrung von Kundengeldern. Die insoweit missverständliche Überschrift soll daher geändert werden.