Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
76

Zu Nummer 23 (§ 34a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 wird der Anwendungsbereich der Vorschrift klargestellt. Gemäß Artikel 13 Abs. 8 der Finanzmarktrichtlinie richten sich die Vorgaben einer getrennten Vermögensverwahrung an jedeWertpapierfirma, die dem Kunden gehörende Gelder entgegennimmt. Die Vorgabe des § 34a richtet sich daher an alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verfügen. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundengelder entgegennimmt. Unerheblich ist, ob es diese im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden verwendet. Hinsichtlich der Anforderungen an ausländische Verwahrinstitute beschränkt sich die Regelung auf die Forderungen der Vergleichbarkeit. Durch diese Flexibilität wird den vielfältigen rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2, der Artikel 19 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie umsetzt, sind Sammelkonten zulässig. Dies wird in Abänderung der bisherigen Rechtslage in Satz 2 klargestellt. Eine Beeinträchtigung des Kundenschutzes ist damit nicht verbunden. Diesem wird durch die Informationspflicht, verbunden mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, und durch die weiterhin zwingende Ausgestaltung als Treuhandkonto Rechnung getragen. Damit sind die Interessen des Kunden im Falle der Insolvenz des Treuhänders und im Falle der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Treuhänders geschützt. Auch können Gläubiger von Kunden nicht auf die Gelder zu Lasten anderer Kunden zugreifen, da Inhaber des Treuhandkontos und somit der Forderung gegen die Bank der Treuhänder ist.

Die Änderungen in Satz 3 sind Folgeänderungen der Änderungen in Satz 1.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen der Änderungen in Absatz 1.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 und 4)

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 43 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie. Die Pflicht, dem Kunden eine entsprechende Aufstellung zu übermitteln, kann auch im Rahmen einer anderen periodischen Aufstellung erfüllt werden; eine gesonderte Übermittlung ist nicht erforderlich.

Absatz 4 setzt die Vorgaben aus Artikel 19 der Durchführungsrichtlinie um, die es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Finanzinstrumente, die es für den Kunden bei einem Drittinstitut hält, für eigene oder die Rechnung eines anderen Kunden zu nutzen.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Artikel 43 der Durchführungsrichtlinie enthält Vorgaben über die Aufstellungen der Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder. Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 5 dient der Umsetzung dieser Vorgaben und der Umsetzung der Vorgaben für einen qualifizierten Geldmarktfonds gemäß Artikel 18 der Durchführungsrichtlinie.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
44

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf Finanzinstrumente, die es nach Absatz 2 oder den Vorschriften des Depotgesetzes für Kunden hält, nur unter genau festgelegten Bedingungen, denen der Kunde im Voraus ausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden, insbesondere durch Vereinbarungen

    • (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf Finanzinstrumente, die es nach Absatz 2 oder den Vorschriften des Depotgesetzes für Kunden hält, nur unter genau festgelegten Bedingungen, denen der Kunde im Voraus ausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden, insbesondere durch Vereinbarungen

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
45

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ 2006, nutzen. Werden die Finanzinstrumente auf Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind für eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kunden des Sammeldepots sowie Systeme und Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen die Beschränkung der Nutzung auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die eine Zustimmung nach Satz 1 vorliegt. Soweit es sich um Privatkunden handelt, muss die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift des Kunden oder auf gleichwertige Weise dokumentiert werden. In den Fällen des Satzes 2 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Kunden, auf deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustimmung genutzten Finanzinstrumente Aufzeichnungen führen, die eine eindeutige und zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Nutzung eingetretenen Verluste ermöglichen."

    • über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ 2006, nutzen. Werden die Finanzinstrumente auf Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind für eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kunden des Sammeldepots oder Systeme und Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen die Beschränkung der Nutzung auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die eine Zustimmung nach Satz 1 vorliegt. Soweit es sich um Privatkunden handelt, muss die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift des Kunden oder auf gleichwertige Weise dokumentiert werden. In den Fällen des Satzes 2 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Kunden, auf deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustimmung genutzten Finanzinstrumente Aufzeichnungen führen, die eine eindeutige und zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Nutzung eingetretenen Verluste ermöglichen."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Zu Nummer 23 Buchstabe c (§ 34a Abs. 4 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Anforderungen für die Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten wird an den Wortlaut des Artikels 19 Abs. 2 der EU-Durchführungsrichtlinie angepasst.