Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
92

Zu Nummer 20 (§ 34b)

Für die Funktionsfähigkeit eines Finanzplatzes ist das Vertrauen der Anleger in die Sorgfalt, Neutralität und Integrität derjenigen, die Wertpapieranalysen vornehmen und diese dann verbreiten, von grundlegender Bedeutung. In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass hier Defizite bestehen und insbesondere bei der Verbreitung von Wertpapieranalysen durch Informationsintermediäre auf Interessenkonflikte, die für die Einordnung der Aussagekraft einer Analyse von Bedeutung sind, nicht oder nur verspätet hingewiesen wurde.

Zu Absatz 1

§ 34b Abs. 1 sieht vor, dass die der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die selbst Wertpapieranalysen durchführen oder deren verbundene Unternehmen solche Analysen vornehmen, diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erstellen und Interessenkonflikte offen zu legen haben, sofern die Analysen Kunden zugänglich gemacht oder öffentlich verbreitet werden.

Interessenkonflikte können insbesondere dann bestehen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder das die Analyse vornehmende verbundene Unternehmen über Handels- oder Anlagebestände der bewerteten Wertpapiere in nicht unerheblichem Umfang verfügt oder das Unternehmen Mitglied im Platzierungskonsortium der unlängst börslich eingeführten Wertpapiere ist. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen als Market-Maker oder Betreuer oder in vergleichbarer Funktion in den betroffenen Wertpapieren tätig ist.

Die Beachtung der Vorgaben des § 34b wird von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der §§ 35 und 36 überprüft.

Zu Absatz 2

Die in § 33 normierten Organisationspflichten gelten entsprechend für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapieranalysen durchführen.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
62

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

    „§ 34b
    Wertpapieranalyse

    (1) Führt ein Wertpapierdienstleistungs- unternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wertpapierdienstleistungs- unternehmen sie seinen Kunden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen

 

  1. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

    „§ 34b
    Wertpapieranalyse

    (1) Führt ein Wertpapierdienstleistungs- unternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wertpapierdienstleistungs- unternehmen sie seinen Kunden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
63

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

    und Interessenkonflikte in der Wertpapieranalyse offen zu legen.

 

    und mögliche Interessenkonflikte in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungs- unternehmens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapieranalyse besteht insbesondere dann, wenn es oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen

    1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe von mindestens einem Prozent des Grundkapitals hält,
    2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft, die Gegenstand der Analyse sind, übernommen hat, oder
    3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an der Börse oder am Markt betreut."

 

    (2) § 33 gilt entsprechend."

 

    (2) unverändert

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Zu Nummer 20 (§ 34b)

Die Änderung in § 34b Abs. 1 konkretisiert die Verhaltenspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Wertpapieranalyse. Danach hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Analyse insbesondere dann auf mögliche Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn es selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand der Analyse sind, mit mindestens einem Prozent am Grundkapital beteiligt ist. Mögliche Interessenkonflikte und somit eine Offenlegungspflicht besteht aber auch dann, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen an einem Konsortium beteiligt ist oder in den letzten fünf Jahren beteiligt war und in diesem Rahmen das Absatzrisiko oder vergleichbare Garantien übernimmt oder übernommen hat und damit ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einem erfolgreichen Absatz der emittierten Wertpapiere hat, die Gegenstand der Analyse sind. Schließlich hat auch dann eine Offenlegung zu erfolgen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen die analysierten Wertpapiere als Finanzintermediär, beispielsweise als Designated Sponsor, an der Börse betreut.