Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 24 (§ 34b)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Die Änderungen in Absatz 3 sind eine redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie des Börsengesetzes.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Der neue Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 25 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie. Demnach müssen die von Satz 3 erfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch in Bezug auf Finanzinstrumente, die nicht unter die Beschränkung des Absatzes 3 fallen, über ein angemessenes Interessenkonfliktmanagement zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen verfügen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
von § 33b Abs. 6 sind davon gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie ausgenommen.
Zu Buchstabe c (Absatz 6)
Absatz 6 wird aufgehoben, da die hierin enthaltenen Regelungen nun durch die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie in den Vorschriften des § 31 Abs. 1 enthalten sind.