Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
39

Zu § 34c

Die Vorschrift schafft über eine Anzeigepflicht die Voraussetzung, dass der Bundesanstalt die nach diesen Vorschriften zu überwachenden natürlichen und juristischen Personen bekannt werden. Hierdurch wird entsprechend Artikel 14 Abs. 1 i. V m. Artikel 6 Abs. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie der Bundesanstalt eine wirksame Überwachung derjenigen Unternehmen, die Analysen erstellen, ermöglicht. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind aufgrund ihrer bereits bestehenden Regulierung durch die Bundesanstalt von der Verpflichtung ausgenommen. Mit der Anzeige sind auch strukturelle, nicht auf einzelne Finanzinstrumente bezogene Interessenkonflikte anzugeben, beispielsweise aufgrund von Verflechtungen mit anderen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten. Sofern sich die in der Anzeige gemachten Angaben ändern, ist innerhalb von vier Wochen eine entsprechende Aktualisierungsanzeige zu machen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
28

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

„§ 34c
Anzeigepflicht

Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend."

 

  1. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

„§ 34c
Anzeigepflicht

Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstaltunverzüglich anzuzeigen. Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend."

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
52

Zu Nummer 14 (§ 34c Satz 1)

Mit der Neufassung des Satzes 1 werden auch Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften von der Meldepflicht ausgenommen. Diese unterliegen ebenso wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits der umfassenden Aufsicht der Bundesanstalt. Eine Gleichbehandlung dieser Unternehmen ist damit angezeigt.