Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Zu dem neuen § 30e WpHG

Zu Absatz 1

Dem Bundesaufsichtsamt obliegt auf der Grundlage von § 4 auch die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung bezieht sich auch auf die verbundenen Unternehmen sowie die in § 30b Abs. 2 genannten Personen. Diese Befugnis des Bundesaufsichtsamtes kann genauso wie das Verlangen der Vorlage von

Unterlagen mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (§ 10). Ohne ein entsprechendes Eingriffsinstrumentarium könnten Verstöße gegen Verhaltensregeln weder verhindert noch festgestellt oder verfolgt werden.

Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes haben das Recht, die Geschäftsräume und -grundstücke der Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den zuvor genannten Gründen zu betreten. Die Befugnis ist in den Fällen notwendig, in denen keine bzw. nur unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilt oder vorgelegt wurden.

Darüber hinaus bestimmt Satz 1, zweiter Halbsatz, daß den Auskunftsverpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, wenn sie sich selbst belasten würden. Damit wird dem rechtstaatlichen Gedanken der Unzumutbarkeit der Selbstanzeige Rechnung getragen. Über das Recht zur Verweigerung der Auskunft ist der Verpflichtete zu belehren.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt das Bundesaufsichtsamt, Richtlinien zur einheitlichen Auslegung und Anwendung der Verhaltensregeln aufzustellen. Den Unterschieden in der Geschäftsstruktur und der Verschiedenartigkeit der Handelsabläufe bei den einzelnen Anbietern von Wertpapierdienstleistungen sowie der Notwendigkeit einer möglichst flexiblen Regelung wird dadurch Rechnung getragen, daß die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise vor dem Erlaß der Richtlinie anzuhören sind.

Nach den Richtlinien beurteilt das Bundesaufsichtsamt für den Regelfall, ob die Verhaltensregeln nach §§ 30a bis 30e eingehalten worden sind. Bei den Richtlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen oder Verwaltungsakte, so daß an ihre Nichtbeachtung keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft werden können. Die Richtlinien geben vielmehr den Adressaten, den Anbietern von Wertpapierdienstleistungen, Auskunft darüber, wie das Bundesaufsichtsamt seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Frage, wie die Verhaltensregeln zu beachten sind, ausüben wird. Die Richtlinien verkörpern die Erfahrungen der Verwaltungspraxis, die sich im Laufe der Zeit herausbilden. Sie können vom Bundesaufsichtsamt abgeändert werden, wenn dies geboten erscheint. Wird gegen die Richtlinien verstoßen, so besteht die Vermutung, daß die betreffende Verhaltensregel verletzt wurde und damit ein Mißstand im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.

Im Hinblick auf die Doppelwirkung der Organisationspflichten, nämlich einerseits einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten, andererseits auch einen internen Schutz zugunsten des Unternehmens einzurichten, sind die Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Damit wird eine unterschiedliche Aufsichtspraxis vermieden. Einem Auseinanderfallen der Anforderungen wird damit auch gegenüber solchen

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Kreditinstituten entgegengetreten, die ausschließlich Wertpapiergeschäfte für eigene Rechnung tätigen und somit nicht der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterliegen. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.