Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997

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Zu Nummer 21 (§ 35)

Die Ergänzung der Überschrift ist Folge der Einfügung des neuen Absatzes 4.

Entsprechend der Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG-Entwurf wird dem Bundesaufsichtsamt in Absatz 1 Satz 1 das Recht zu außerplanmäßigen Prüfungen eingeräumt. Für die Prüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 muß kein besonderer Anlaß, wie etwa konkrete Kundenbeschwerden, gegeben sein. Die Regelung ist vor allem vor dem Hintergrund von Bedeutung, daß das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Prüfer für die regelmäßige jährliche Prüfung gemäß § 36 künftig selbst bestellt (§ 36 Abs. 1 Satz 2) und dadurch auch Kenntnis vom Zeitpunkt der Prüfung hat. Die Möglichkeit zur Durchführung von Prüfungen ohne vorherige Ankündigung ist für die effektive Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln erforderlich. Das Bundesaufsichtsamt kann somit auch außerhalb der jährlichen Routineprüfung nach § 36 die Einhaltung der Verhaltenspflichten kontrollieren. Dazu kann sich das Bundesaufsichtsamt gemäß § 6 Abs. 1 auch anderer Personen, z.B. Wirtschaftsprüfer, bedienen. Die Kosten für die außerplanmäßige Prüfung sind dem Bundesaufsichtsamt von dem Unternehmen gemäß § 11 Abs. 4 zu erstatten.

In Satz 3 wird entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 2 klargestellt, daß das Betretungsrecht auch für die vom Bundesaufsichtsamt beauftragten Personen gilt, z. B. einen mit einer außerplanmäßigen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer.

Nach Absatz 2 besteht ein Auskunftsanspruch und ein Recht auf Vorlage von Unterlagen auch gegenüber solchen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen und nach § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 zur Einhaltung der Verhaltensregeln verpflichtet sind. Damit das Bundesaufsichtsamt feststellen kann, ob diese Unternehmen die Verhaltensregeln beachten, muß es eine gewisse Überwachungskompetenz gegenüber den Unternehmen haben. Auch kann das Bundesaufsichtsamt nur dann im Wege der Amtshilfe von der zuständigen ausländischen Behörde. Auskunft verlangen oder diese ersuchen, bei dem betreffenden Unternehmen Nachforschungen hinsichtlich der Einhaltung der inländischen Verhaltensregeln anzustellen, wenn das Bundesaufsichtsamt selbst gegenüber dem Unternehmen berechtigt ist, diese Angaben zu verlangen. Diese Kompetenz des Bundesaufsichtsamtes entspricht auch Artikel 11 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, wonach abweichend vom Prinzip der Herkunftslandkontrolle die Verhaltensregeln des Mitgliedstaats anzuwenden sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

Absatz 3 gewährt ein Auskunftsanspruch und ein Recht auf Vorlage von Unterlagen gegenüber bestimmten Unternehmen, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind. Ausschließlich Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen der Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln. Das Bundesaufsichtsamt muß daher feststellen können, ob ein Unternehmen auch tatsächlich Wertpapierdienstleistungen erbringt. Das Recht nach Absatz 3 besteht gegenüber Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG-Entwurf tätig werden.

Um festzustellen, ob Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, kann das Bundesaufsichtsamt Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Dieses Recht besteht allerdings nicht generell, sondern setzt voraus, daß bereits Anhaltspunkte für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen vorliegen.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997

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Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen, können z.B. aus einer entsprechenden Darstellung in der Werbung folgen.

Da sich die jährliche Prüfung nach § 36 auch auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 erstreckt, ist es sachgerecht und wird entsprechend in Absatz 4 vorgesehen, daß sich auch das Recht, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen, auf den Bereich der Meldepflichten nach § 9 bezieht, damit das Bundesaufsichtsamt auch insoweit zeitnah Sachverhalte aufklären kann und nicht bis zur nächsten jährlichen Prüfung warten muß. Durch die Verweisung auf § 16 Abs. 6 wird klargestellt, daß demjenigen, von dem das Bundesaufsichtsamt Auskünfte verlangt, ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, wenn er sich selbst belasten würde. Über dieses Recht ist der Auskunftsverpflichtete zu belehren.

Nach Absatz 5 haben entsprechend der Regelung bei den Auskunftsverlangen nach § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach den Absätzen 1, 3 und 4 keine aufschiebende Wirkung. Damit wird dem Bundesaufsichtsamt die Möglichkeit gegeben, Sachverhalte, bei denen Kunden erheblich geschädigt werden können, zeitnah aufzuklären und erforderlichenfalls schnell einzugreifen.

Die bisherige Regelung des Absatzes 2 wird aus redaktionellen Gründen in den neuen Absatz 6 übernommen.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

21. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

„Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln".

21. § 35 wird wie folgt geändert:

a) unverändert

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) DasBundesaufsichtsamtkannzur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vornehmen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der üblichen Arbeits-

b) unverändert

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

zeit ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der mit diesen verbundenen Unternehmen zu gestatten."

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:

„(2) DasBundesaufsichtsamtkannzur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze bis 5 eingefügt:

(2) unverändert

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem Bundesaufsichtsamt auch zur Überwachung der Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Unternehmen zu. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.

(4) unverändert

(5) WiderspruchundAnfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung."

(5) unverändert

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Zu Nummer 21 (§ 35 Abs. 3)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Wie in der Neufassung des § 2 Abs. 4 genügt auch in § 35 Abs. 3 die Verweisung auf § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), da damit auch die Zweigniederlassungen Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG sowie Unternehmen im Sinne des § 53c KWG erfaßt sind. Auch der geänderte § 9 Abs. 1 geht von dieser Auslegung aus.