Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
Zu Nummer 16 (§ 35)
In § 9 Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 durch die Einfügung eines neuen Satzes zu Satz 4. Daher ist die Verweisung in § 35 Abs. 4 Satz 1 entsprechend zu ändern.
Nach dem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 unterliegen nunmehr auch Clearing-Stellen der Meldepflicht. Um eine Überwachung der Einhaltung der Meldepflicht zu ermöglichen, werden die Clearing-Stellen in den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 einbezogen.