Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
92

Zu Nummer 21 (§ 35)

Bisher konnte die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nur von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen verlangen. Die Änderung von § 35 erweitert den Kreis der Auskunfts- und Vorlagepflichtigen auf alle Personen und Unternehmen, die an der Durchführung des Geschäfts beteiligt waren, da in der Praxis ein Bedürfnis besteht, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln auch Auskünfte von dritter Seite, beispielsweise von dem kontoführenden Institut eines Finanzportfolioverwalters, zu erhalten, um die Ordnungsmäßigkeit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen nachvollziehen zu können.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
63

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Personen" die Wörter ,,und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen" eingefügt.

 

  1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Personen" die Wörter „und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen" eingefügt.
  2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Wertpapierdienstleistungs- unternehmen und die mit diesen verbundenen Unternehmen haben den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Zu Nummer 21 (§ 35 Abs. 1)

Die Änderung in Satz 3 dient der Anpassung der Vorschrift an die aktuelle Form der Bußgeldbewehrung.