Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 21 (§ 35)
Bisher konnte die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nur von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen verlangen. Die Änderung von § 35 erweitert den Kreis der Auskunfts- und Vorlagepflichtigen auf alle Personen und Unternehmen, die an der Durchführung des Geschäfts beteiligt waren, da in der Praxis ein Bedürfnis besteht, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln auch Auskünfte von dritter Seite, beispielsweise von dem kontoführenden Institut eines Finanzportfolioverwalters, zu erhalten, um die Ordnungsmäßigkeit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen nachvollziehen zu können.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
|
|
|
|
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
Zu Nummer 21 (§ 35 Abs. 1)
Die Änderung in Satz 3 dient der Anpassung der Vorschrift an die aktuelle Form der Bußgeldbewehrung.