Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 35
Die Befugnisse zum Auskunftsverlangen, zur Vorlage von Unterlagen und zum Betreten sind in der Generalnorm des § 4 enthalten, so dass nur noch die Befugnis zur anlassunabhängigen Prüfung in Absatz 1 und die Spezialvorschrift zu Befugnissen gegenüber ausländischen Unternehmen in Absatz 2 in dieser Vorschrift enthalten sind. Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 und 6. Die Absätze 4 wurde aufgrund der Einführung des elektronischen Bundesanzeigers angepasst. Bei den hier betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche nach § 2 Abs. 4 eine gewerbliche Struktur aufweisen müssen, ist vorauszusetzen, dass sie die technischen Voraussetzungen für einen Zugriff auf den elektronischen Bundesanzeiger erfüllen können.