Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
77

Zu Nummer 25 (§ 35)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Änderung in Absatz 1 beruht auf Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe i der Durchführungsrichtlinie, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden einen tatsächlichen Zugang zu den mit der ausgelagerten Tätigkeit zusammenhängenden Daten und den Geschäftsräumen des Auslagerungsunternehmens haben. Um diesem Zugriffsund Zugangsrecht Wirkung zu verleihen, muss ein kongruentes Prüfungsrecht der Bundesanstalt damit einhergehen. Da Absatz 1 der Bundesanstalt ein Prüfungsrecht einräumt und für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b KWG gemäß § 36a Abs. 1 die Pflichten des Abschnitts 6 nur entsprechend gelten, sind diese in Absatz 1 explizit zu nennen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Aufgrund des strikten Herkunftslandprinzips für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der dadurch bedingten Neuregelung der Zusammenarbeit dieser Staaten durch die Finanzmarktrichtlinie muss Absatz 2 auf Unternehmen aus Drittstaaten beschränkt werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bundesanstalt Verwaltungsrichtlinien zum gesamten Abschnitt 6 erlassen kann. Die Regelung bleibt aufgrund der Verpflichtung zur Einbindung der Spitzenverbände bestehen.