(1) •Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt kann •, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten •erforderlich ist, •von bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen, •und •den •in •im einleitenden Satzteil des •§ 32 Abs. 2 •vor Nummer 1 •genannten Personen den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes besteht oder bestand, und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen •Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen •und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. •§ 16 Abs. 6 ist anzuwenden. •Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die mit diesen verbundenen Unternehmen haben •Während der üblichen Arbeitszeit ist •den Bediensteten •des Bundesaufsichtsamtes •der Bundesanstalt •und den von •ihm •ihr •beauftragten Personen•, soweit dies zur Wahrnehmung •seiner •ihrer •Aufgaben •nach diesem Abschnitt •erforderlich ist, •während der üblichen Arbeitszeit •das Betreten •der •ihrer •Grundstücke und Geschäftsräume •der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der mit diesen verbundenen Unternehmen •zu gestatten.
(2) •Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von Unternehmen mit Sitz •im Ausland in einem Drittstaat verlangen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich •im Ausland in einem Drittstaat erbracht wird.
•(3) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
•(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen •dem Bundesaufsichtsamt •der Bundesanstalt •auch zur Überwachung der Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in § 9 Abs. 1 Satz •1 und 3 •1, 3 und 4 •genannten Unternehmen zu. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
•(5) (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 •, 3 und 4 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
•(2) •(6) (4) •Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen •es sie nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABI. EU Nr. L 241 S. 26) für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen •nach den §§ 31 bis 33 dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank •, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlass der Richtlinien anzuhören •; . •Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.