Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 26 (§ 36)
Die neu eingefügte Rückausnahme von der Befreiungsmöglichkeit in Absatz 1 Satz 3 in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen zur getrennten Vermögensverwahrung nach § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 5, ist aufgrund des Artikels 20 der Durchführungsrichtlinie erforderlich. Dieser sieht eine jährliche Prüfung der Einhaltung der Anforderungen zum Schutz des Kundenvermögens vor. Diese Prüfung kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses zusammen durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Zu Nummer 26 (§ 36 Abs. 1 Satz 1)
Die Änderung in Buchstabe a enthält eine Klarstellung, dass auch die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben, der jährlichen Prüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterliegt.
Der bisherige Änderungsbefehl der Nummer 26 wurde unverändert in Buchstabe b übernommen.