Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Zu Nummer 27 (§ 36a)

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird an das Herkunftslandprinzip der Finanzmarktrichtlinie für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Artikel 31 Abs. 1 Unterabs. 2 und Artikel 32 der Finanzmarktrichtlinie angepasst. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Zweigniederlassungen keine rechtlich selbständigen Einheiten sind, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. In Satz 1 wird daher klargestellt, welche Verpflichtungen des Wertpapierhandelsgesetzes für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG, dieWertpapierdienstleistungen erbringen, entsprechend gelten.

Die Aufzählung der nicht entsprechend auf Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG anwendbaren Vorschriften dient der Umsetzung von Artikel 32 Abs. 7 der Finanzmarktrichtlinie. Die Einhaltung der Organisationspflichten wird durch den Herkunftsstaat nach dessen Recht beaufsichtigt. Jedoch sieht Artikel 13 Abs. 9 der Finanzmarktrichtlinie ausdrücklich vor, dass die Aufsicht über die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten einer Zweigniederlassung dem Aufnahmemitgliedstaat obliegt. Insofern ist auch § 34 auf diese entsprechend anwendbar. Die Bundesanstalt hat auf die nach diesem Abschnitt auf Zweigniederlassungen anwendbaren Pflichten und die Meldepflichten nach § 9 hinzuweisen.

Zu Absatz 2

Die Änderung in Absatz 2 setzt Artikel 32 Abs. 7 und Artikel 62 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Demnach ist der Aufnahmestaat abweichend vom grundsätzlich geltenden Herkunftsstaatprinzip für die Überwachung bestimmter Pflichten von inländischen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständig. Im Rahmen dessen kann die Bundesanstalt auch Vorkehrungen der Zweigniederlassungen überprüfen und Änderungen verlangen, die erforderlich sind, um eine Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz erst zu ermöglichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten geht die Bundesanstalt nach dem in Artikel 62 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie vorgegebenen Verfahren nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates gegen das betreffende Unternehmen vor, um die Mängel zu beheben. Die Unterrichtungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission ergibt sich aus Artikel 62 Abs. 2 Satz 5 der Finanzmarktrichtlinie.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 62 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie in Bezug auf Unternehmen mit inländischer Zweigniederlassung im Sinne von § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG um und gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, auch bei Verstößen dieser Unternehmen gegen Vorschriften, die der Überwachung durch den Herkunftsstaat unterliegen, vorzugehen. Dabei ist dem grundsätzlichen Vorrang des Herkunftsstaatprinzips folgend das Verfahren mit einer vorrangigen Zuständigkeit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestaltet. Die Bundesanstalt erhält nur subsidiär Eingriffskompetenzen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält in Umsetzung des Artikels 62 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie eine Absatz 3 entsprechende Regelung bei Verstößen eines im Inland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Unternehmens gegen die

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

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Bestimmungen des Abschnitts 6 oder entsprechende ausländische Vorschriften.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 62 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie um und regelt das Verfahren bei Gesetzesverstößen von Betreibern grenzüberschreitend tätiger geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme. Für diese gilt grundsätzlich das Verfahren des Absatzes 3 mit der Ergänzung um die spezifische Sanktionsmöglichkeit der Sperrung des Zugangs für inländische Handelsteilnehmer.

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 wird Artikel 62 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt, der eine Begründung der getroffenen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Unternehmen oder Märkten verlangt.