Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
§ 36c enthält nach dem Vorbild des § 19 Abs. 1 bezüglich der Verbote von Insidergeschäften und des § 30 Abs. 3 hinsichtlich der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften eine Regelung über die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln. Artikel 23 Abs. 3 Unterabs. 1 der Weltpapierdienstleistungsrichtlinie sieht für den Fall, daß Wertpapierfirmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten vor, damit sie ihre Aufsichtspflichten in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen wirksamer erfüllen können. Gemäß Artikel 23 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz l der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie übermitteln die zuständigen Behörden einander auf Anfrage u. a. sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle dieser Unternehmen zu erleichtern. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf die „engste Zusammenarbeit" mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere hinsichtlich der Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zählen können (41. Erwägungsgrund Satz 2).
Um dieser Amtshilfepflicht nachkommen und Auskunftsersuchen anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllen zu können, wird dem Bundesaufsichtsamt in Absatz 1 die Kompetenz eingeräumt, von den Befugnissen nach § 35 Abs. 1 zur Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 4 auch in bezug auf die Einhaltung von Verhaltensregeln eines anderen Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Gebrauch zu machen und die für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln erforderlichen Informationen an die dafür zuständigen ausländischen Stellen zu übermitteln.
Nach Absatz 2 muß das Bundesaufsichtsamt bei der Übermittlung von Informationen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen darauf hinweisen, daß die Informationen ausschließlich zur Überwachung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Unberührt davon bleibt die Verwendung der Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen dieser Stellen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben.
Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus zustimmen, daß die zuständigen Stellen die übermittelten Informationen auch für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Überwachungsbereiche verwenden, sofern den Erfordernissen des Datenschutzes nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprochen ist.
Nach Absatz 3 gelten die in Absatz 2 festgelegten Verwendungszwecke beim Austausch von Informationen entsprechend, wenn das Bundesaufsichtsamt Informationen von den zuständigen Stellen anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erhält.
Nach Absatz 4 kann das Bundesaufsichtsamt auch mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Informationen austauschen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln erforderlich ist. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann das Bundesaufsichtsamt, soweit erforderlich, von seinen Befugnissen nach § 35 Abs. 1 Gebrauch machen. Für die Weitergabe personenbezogener Daten sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 über den Datenschutz zu beachten.