Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
93

Zu Nummer 23 (§ 36c)

Zu den Buchstaben a bis d

Die Erweiterung der Vorschrift erfolgt in Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass Wertpapierfirmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten tätig werden, eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten vor, damit sie ihre Aufsichtspflichten in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen wirksam erfüllen können. Dazu gehört nicht nur die schon bisher erfasste Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln, sondern auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 20 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Insbesondere grenzüberschreitende Börsenkooperationen und der Zuwachs bei den alternativen Handelssystemen erfordern einen Austausch nicht nur über die zur Überwachung der Verhaltensregeln notwendigen Informationen, sondern auch eine Einbeziehung der Meldepflichten, wie sie die Gesetzesänderung vorsieht. Die Erweiterung gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörden auch grenzüberschreitende Transaktionen erfassen und kontrollieren können.

Zu Buchstabe e

Der neue Absatz 5 regelt über den bloßen Datenaustausch hinaus die Befugnis der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates, Prüfungen von Zweigniederlassungen auf dem Gebiet des Aufnahmestaates durchzuführen. Die Ergänzung erfolgt in Umsetzung von Artikel 24 Abs. 1 und 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.