Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1553 vom 19.09.2003 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 36c)
Die Neufassung des § 36c Abs. 4 setzt Artikel 2 der Richtlinie 2000/64/EG vom 7. November 2000 über den Informationsaustausch mit Drittländern um, die Sätze 1 und 2 erweitern die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen aus Drittländern auf die in Artikel 25 Abs. 5 und 5a der Richtlinie 1993/22/EWG genannten Stellen. Damit wird der Kreis der Stellen aus Drittländern an den Kreis der Stellen angepasst, mit denen gemäß § 36c Abs. 1 bis 3 innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ein Informationsaustausch zur Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten oder Verhaltensregeln stattfindet. Satz 3 regelt die Auskunftsbefugnis im Rahmen der Zusammenarbeit. Satz 4 setzt das nach der Richtlinie gebotene Zustimmungserfordernis für die Weitergabe von Informationen um. Das Zustimmungserfordernis dient ausschließlich den Interessen der Stellen, deren Zustimmung einzuholen ist. Die für jede Übermittlung von Informationen geltenden allgemeinen Voraussetzungen des § 8 müssen auch bei der Übermittlung gemäß § 36c Abs. 4 erfüllt sein.