Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 36c
Die Regelungen der bisherigen Absätze 1 bis 4 finden sich nun in der Generalbefugnisnorm des § 7. Die spezielle Befugnis des bisherigen Absatzes 5 zu selbständigen Ermittlungen ausländischer Stellen im Inland ist jedoch in § 7 nicht enthalten und wird daher gesondert geregelt.