•(1) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen •Gemeinschaften •Union •und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stellen zur Überwachung der Einhaltung der nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats geltenden •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln erforderlich sind. •Es macht von seinen Befugnissen nach § 35 •Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist.
•(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
•(3) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •darf die •ihm •ihr •von den zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet •seiner •ihrer •Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, ausschließlich für die Überwachung der Einhaltung der •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
•(4) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann für die Überwachung der Einhaltung der in den §§ •9, •31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender ausländischer •Meldepflichten oder •Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten. •und •Sie kann •diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 •Satz 2 bis 5 •übermitteln •, die für diese zur Überwachung der Einhaltung der entsprechenden ausländischen Meldepflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind•. •Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. •Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
•(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.
•Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.