Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Zu dem neuen § 30g WpHG

Zu Absatz 1

Die Verhaltensregeln finden keine Anwendung, wenn Wertpapierdienstleistungen ausschließlich innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Eine entsprechende Regelung sieht auch Artikel 2 Abs. 2b Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie vor.

Die Regelungen zielen in erster Linie darauf, dem Anleger einen umfassenden und wirklichkeitsgetreuen Einblick in die Funktion und den Ablauf der Wertpapiermärkte zu geben. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu sichern, indem das Vertrauen der Anleger in das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Märkte geschützt und gestärkt wird. Eine Einbeziehung von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der in Nummer 1 genannten Art und Weise erbringen, bedarf es daher nicht.

In entsprechender Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2f Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie nimmt Absatz 1 Nr. 2 die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes bzw. eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten von dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften aus.

Die Nichtanwendung der nach den §§ 30a bis 30d bestehenden Verpflichtungen erfolgt aber nur insoweit, als die in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen, der Bund, die Länder, die EG-Staaten oder die Zentralbanken nicht als Anleger am Markt auftreten. Anderenfalls sind ihnen gegenüber die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenen Verpflichtungen gleichwohl einzuhalten.

Zu Absatz 2

Einschlägig für Börsengeschäfte zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind allein die jeweilige Börsenordnung, die betreffenden Börsengeschäftsbedingungen und Usancen. Die Einhaltung dieser Vorschriften und Regeln an der Börse wird durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht. Für solche Geschäfte gelten neben den allgemeinen und besonderen Verhaltenspflichten auch nicht die in § 30d festgelegten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Soweit das Geschäft als Kommissionsgeschäft an der Börse getätigt wird, finden hingegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Anwendung. Nicht entscheidend ist, ob es sich dabei um den Kommissionsauftrag des Kunden oder um das Deckungsgeschäft für das durch Selbsteintritt gegenüber dem Kunden ausgeführte Geschält handelt. In beiden Fällen besteht ein Interesse des Anlegers an einer ordnungsmäßigen Abwicklung des Auftrages. Darüber hinaus bleiben die nach den §§ 30a bis 30d

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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108

Zu Absatz 5

Die Ergänzung ist erforderlich, damit der Bußgeldtatbestand hinreichend bestimmt ist. Die übrigen Änderungen dienen einer einheitlichen Sprachregelung.