Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997

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Zu Nummer 24 (§ 37)

Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2. Die bislang in Absatz 1 geregelten Ausnahmen werden in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 5 geregelt. Durch die Ergänzung in Satz 1 wird verdeutlicht, daß die Ausnahme für diejenigen Geschäfte gilt, die im Börsenhandel, d.h. in den gesetzlich vorgeschriebenen Marktsegmenten, abgeschlossen werden und damit zu Börsenpreisen führen. Geschäfte „vor der Schranke" (Handel an der Börse, der nicht zu Börsenpreisen führt), die lediglich in das System zur Börsengeschäftsabwicklung eingegeben, aber nicht im Skontro des zuständigen Maklers eingetragen werden, sind daher von der Ausnahmeregelung des § 37 Satz 1 nicht erfaßt. Die Ergänzung in Satz 1 dient der Rechtsklarheit. Die Aufsichtsbefugnisse

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des Bundesaufsichtsamtes werden dadurch nicht erweitert. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Länder nach dem Börsengesetz werden nicht berührt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 37 Abs. 2 Satz 3.

In Absatz 3 wird klargestellt, daß die Organisationspflichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 und die Vorschriften über die getrennte Vermögensverwaltung nach § 34a nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG-Entwurf gelten. Da die genannten Vorschriften auf Artikel 10 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruhen, ist nach dieser Bestimmung der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat zuständig, diesbezügliche Aufsichtsregeln, welche die Wertpapierfirmen einzuhalten haben, zu erlassen. Die entsprechenden Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats gelten für diese Wertpapierfirmen nicht. Es gelten allerdings diejenigen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats, die auf Artikel 11 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruhen, da für die Wohlverhaltensregeln nach Artikel 11 dieser Richtlinie die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats gegeben ist. Für Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 KWG-Entwurf gilt also z.B. die Informationspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 2. Im Rahmen dieser Informationspflicht sind die Kunden auch über die Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 3 aufzuklären.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

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36. Zu Artikel 2 Nr. 24

(§ 37 Abs. 1 nach Satz 1 WpHG)

In Artikel 2 Nr. 24 ist in § 37 Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

„Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle bleiben unberührt."

Begründung

Es muß im Gesetz klargestellt werden, daß die Befugnisse und Zuständigkeiten der börslichen Aufsichtsorgane nicht tangiert werden. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken würde die Regelung ohne die diesbezügliche Klarstellung im Gesetz zu Unklarheiten bei den Handelsteilnehmern führen und wäre aufsichtsrechtlich problematisch. Eine Beschränkung der bisherigen Überwachungsbefugnisse und die damit verbundene Aufspaltung des einheitlichen Marktes Börse wäre nicht sinnvoll und kann nicht gewollt sein. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erfordert die Überwachung aller Handelsteilnehmer, die ganz überwiegend denselben börslichen Vorschriften unterliegen, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihre Handelsaktivitäten zu Börsenpreisen führen oder nicht.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfs über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

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Zu Nummer 36 (Artikel 2 Nr. 24 — § 37 Abs. 1 Satz 2 — neu — WpHG)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Länder nach dem Börsengesetz werden nicht berührt. Dies ist in der Begründung zu der Neufassung von § 37 ausdrücklich klargestellt. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde sowie der Handelsüberwachungsstelle werden im Börsengesetz und in anderen börsenrechtlichen Vorschriften geregelt. Dies bedarf keiner Klarstellung in § 37 WpHG.