Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 24 (§ 37)
In § 37, der die sonstigen Ausnahmen regelt, wird eine allgemeine Öffnungsklausel aufgenommen, um damit eine umfassende Regelungsmöglichkeit, die nicht allein auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Sitz im EWR-Raum beschränkt ist, zu schaffen. Mit der eingefügten Verordnungsermächtigung kann flexibel auf weitere Entwicklungen auf EU-Ebene zur Harmonisierung der Verhaltensregeln und zur Regelung des Binnenmarktes, zum Beispiel durch die Fernabsatzrichtlinie, reagiert werden.