Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Abschnitt 5 6 WpHG

Verhaltensregelnpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und hinsichtlich Finanzanalysen, ; , Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen

§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln

§ 31a Kunden

§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 31d Zuwendungen

§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleis­tungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 31f Betrieb eines multilateralen Handels­systems

§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme

§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel

§ 32 Besondere Verhaltensregeln Systematische Internalisierung

§ 32a Veröffentlichen von Quotes durch sys­tematische Internalisierer

§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundes­anstalt

§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer

§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedin­gungen bei systematischer Internalisierung

§ 33 Organisationspflichten

§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kunden­aufträgen

§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte

§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung Vermögensverwahrung

§ 34b Wertpapieranalyse Analyse von Finanzinstrumenten

§ 34c Anzeigepflicht

§ 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

§ 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland (weggefallen)

§ 37 Ausnahmen

§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen (weggefallen)