Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu den §§ 37b und 37c
Diese Vorschriften werden als Folge der Änderungen in § 15 angepasst.
Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004 | Seite |
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 und § 37c Abs. 1 WpHG-E sowie die Ansprüche nach § 13a Abs. 1 bis 3 VerkaufsprospektG im Interesse eines möglichst einheitlichen Verjährungsrechts der regelmäßigen Verjährung gemäß den §§ 195 und 199 BGB unterstellt werden können.
Begründung
Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erfolgte Neugestaltung der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195 und 199 BGB) hat Modellcharakter für alle zivilrechtlichen Ansprüche, auch solche außerhalb des BGB. Abweichungen von dieser allgemeinen Verjährungsregelung sollten nur erfolgen, wenn zwingende Sachgründe dies erfordern.
Zwingende Gründe, weshalb für die Schadensersatzansprüche gegen den Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder für Ansprüche gegen den Emittenten und den Anbieter von nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkaufsprospektG, grundsätzlich eine kürzere Verjährungsfrist als die dreijährige Frist des § 195 BGB gelten sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Ansprüche unterscheiden sich insoweit nicht von im BGB geregelten Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten, die ebenfalls der regelmäßigen Verjährung unterliegen.
Aus denselben Erwägungen schlägt der vom Bundesministerium der Justiz den Landesjustizverwaltungen übersandte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts die Aufhebung des § 37b Abs. 4 und des § 37c Abs. 4 WpHG vor, um den Rückgriff auf die Verjährungssystematik des Allgemeinen Teils des BGB zu ermöglichen. Zur Begründung hierzu wird ausdrücklich ausgeführt, die Schnelllebigkeit der Börsengeschäfte fordere keineswegs die in den Spezialvorschriften geregelte kurze Verjährungsfrist.
Der Gleichlauf der Verjährungsregelung des § 13a VerkProspG mit derjenigen des § 46 BörsG kann dadurch erreicht werden, dass die letztgenannte Regelung ebenfalls an die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195 und 199 BGB angepasst wird.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004 | Seite |
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte in einem weiteren Gesetzesvorhaben noch in diesem Jahr nachkommen.