Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
94

Zu § 37c (Schadensersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen)

Zu Absatz 1

§ 37c ist das Pendant zu § 37b für den Fall, dass eine Mitteilung über potenziell kursbeeinflussenden Tatsachen eines Emittenten unwahre Angaben enthält. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 entsprechen denjenigen des § 37b Abs. 1. Unterschiede ergeben sich im Hinblick auf die Tathandlung. Während § 37b Sachverhalte erfasst, bei denen eine veröffentlichungsbedürftige potenziell kursbeeinflussende Tatsache nicht oder zu spät veröffentlicht wird, regelt § 37c den Fall, dass der Emittent in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen einen falschen Sachverhalt veröffentlicht.

Wie § 37b umfasst § 37c positive und negative Veröffentlichungen. Im Falle der unwahren Veröffentlichung einer den Kurs positiv beeinflussenden Nachricht resultiert die Ersatzpflicht aus Absatz 1 Nr. 1. Anspruchsberechtigt ist derjenige Anleger, der die Wertpapiere nach der falschen Veröffentlichung erwirbt und bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit noch Inhaber der Papiere ist; der Anleger hat die Wertpapiere „zu teuer" gekauft. Unerheblich ist, ob der Anleger die Papiere später — also nach Bekanntwerden der Unrichtigkeit — veräußert. Der Anleger ist so zu stellen, als ob der Emittent seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Hat der Emittent wahrheitswidrig eine den Kurs negativ beeinflussende Tatsache veröffentlicht, resultiert eine Schadensersatzpflicht aus Absatz 1 Nr. 2. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Anleger bereits vor der Veröffentlichung Inhaber der Papiere war und das Veräußerungsgeschäft vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit erfolgt. Entscheidend ist hier, dass die Wertpapiere „zu billig" verkauft wurden und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Zu den Absätzen 2 bis 6

Die Regelungen entsprechen § 37b Abs. 2 bis 6.